Karlsruhe. Wenn monatelang ein Gerüst vor dem Wohnungsfenster steht oder am Dach gearbeitet wird, muss der Vermieter auch erhebliche Mietminderungen seines Mieters akzeptieren. Denn solche Maßnahmen schränken die Nutzung der Wohnung deutlich ein. Das “liege auf der Hand“, urteilte der Bundesgerichtshof.
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Steht längere Zeit ein Gerüst vor dem Fenster der Wohnung, rechtfertigt das eine Mietminderung. Das gilt auch, wenn das Dach über einer Wohnung abgedeckt wird. Denn beide Situationen beeinträchtigen die Bewohner erheblich. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, auf das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" hinweist (Az.: VIII ZR 181/12).
In dem Fall hatte eine Vermieterin die Wohnungsmiete rückwirkend erhöht, weil an dem Haus Schönheitsreparaturen erfolgt waren. Die Mieterin akzeptierte die Erhöhung zwar, zahlte sie aber erst ab einem späteren Zeitpunkt als gefordert. Sie begründete das mit einer Mietminderung von 40 Prozent wegen Dacharbeiten und von 10 Prozent wegen eines zeitweilig an der Fassade angebrachten Gerüsts. Über ihrer Wohnung waren eine Woche lang Dachziegel entfernt und über eine Baurutsche nach unten transportiert worden. Das Gerüst stand vier Monate vor dem Fenster.
Die Vermieterin klagte gegen die Mietminderung und bekam zunächst Recht. Der BGH sah das anders. Es "liege auf der Hand", dass die Nutzung einer Dachgeschosswohnung angesichts der Dacharbeiten erheblich eingeschränkt sei. Auch das Gerüst für vier Monate könne nicht als unerhebliche Beeinträchtigung gewertet werden. Die von den Mietern angesetzten Quoten von 40 beziehungsweise 10 Prozent Mietminderung seien daher angemessen. (dpa)