Freiburg. Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch für die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossen werden. Das berichtet die Fachzeitschrift “NJW-Spezial“ unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Freiburg. Eine solche Vereinbarung kann beispielsweise geschlossen werden, wenn der Mieter Investitionen in die Wohnung tätig.
Nach Auffassung der Freiburger Richter ist ein Mietvertrag auf Lebenszeit insbesondere zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung wegen der von den Mietern vorgenommenen Investitionen getroffen wurde (Az.: 3 S 368/12).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage von Vermietern ab. Der betroffene Mieter wohnt seit 1971 in der Wohnung. 2005 vereinbarten Mieter und die Vermieterinnen einen Mietvertrag auf Lebenszeit. Anlass waren Investitionen des Mieters gewesen, die sich für ihn rechnen sollten. Dazu zählten beispielsweise die Kosten für eine neue Heizungsanlage von 10.000 Euro.
Einige Jahre später kamen den Vermieterinnen offenbar Bedenken. Sie forderten daher zunächst vom Amtsgericht und dann vom Landgericht Freiburg die Feststellung, dass diese nicht absehbare zeitliche Bindung unzulässig sei. Beide Gerichte sahen dies jedoch anders. Gesetzliche Regelungen stünden einer solchen Vereinbarung nicht entgegen, heißt es übereinstimmend in den jeweiligen Urteilsgründen. (dpa)