Berlin. Will ein Hausbesitzer seine Grenzmauer sanieren, darf er Laut “Hammerschlags- und Leiterrecht“ dazu das Nachbargrundstück betreten. Allerdings nur, wenn er das weit im Vorfeld angekündigt hat. Zudem muss er sich an Ruhezeiten halten und Schäden die er verursacht, reparieren.
Häuser auf der Grundstücksgrenze können ein Problem sein. Will der Besitzer seine Grenzmauer sanieren, dämmen oder streichen, muss er den Nachbarn um Zutritt zu dessen Grundstück bitten. Vollständig verweigern darf der Nachbar dies nicht. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Denn für solche Fälle gibt es das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht.
Darunter verstehen Experten das Recht, ein Nachbargrundstück zu betreten, und von dort aus Arbeiten am eigenen Gebäude auszuführen. Dazu darf der Nachbar dann auch eine Leiter oder ein Gerüst auf dem nachbarlichen Grundstück aufstellen. Das muss der Nachbar hinnehmen, allerdings nur, falls der Bauherr keine Alternativen hat.
Bauherr muss sich an Ruhezeiten halten
Der Bauherr darf das Nachbarareal zwar benutzen, muss dabei aber einige Bedingungen einhalten. Er muss vorsichtig arbeiten und eventuelle Schäden reparieren. Außerdem kann er sich nicht ewig Zeit lassen mit den Arbeiten, sondern muss sie zügig abwickeln. Und er muss sich an die Ruhezeiten halten.
Der Bauherr muss dem Nachbarn auch frühzeitig mitteilen, was er vorhat. Denn selbst wenn er ein Hammerschlag- und Leiterrecht hat, kann er nicht einfach mal eben über den Zaun klettern. Stellt der Nachbar sich nämlich stur, muss der Bauherr sein Recht erst einklagen, bevor er seine Grenzmauer bearbeiten darf. (dpa)