Berlin. Es ist nicht einfach, die passende Wohnung zu bekommen. So mancher entscheidet sich zu früh für die zweite Wahl. Diejenigen sollten wissen: Bei Mietverträgen gibt es in der Regel kein Rücktrittsrecht. Pech, wenn sich da noch etwas Besseres findet.
Ist der Mietvertrag von beiden Vertragsseiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht noch einmal anders überlegen. Das gelte auch, wenn der Mieter noch gar nicht in die neue Wohnung eingezogen ist, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.
Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht steht. Sonst bleibe dem Mieter nur die Möglichkeit, den unbefristeten Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Dies sei schon vor dem Einzug möglich.
Verbraucherschutz gilt auch für Mieter
Ein Widerrufsrecht oder die Möglichkeit, Vertragsvereinbarungen rückgängig zu machen, haben Mieter aber bei sogenannten Haustürgeschäften. Wer zum Beispiel in seiner Privatwohnung unaufgefordert von seinem Vermieter oder der Hausverwaltung aufgesucht wird und umgehend einen Vertrag unterschreibt, könne seine Unterschrift widerrufen. Die Widerrufsfrist betrage 14 Tage, erläutert der DMB.
Die Frist beginne erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine schriftliche Belehrung über dieses Recht erhalten hat. Von diesem Verbraucherschutzgesetz profitieren beispielsweise Mieter, die zum Abschluss eines neuen Vertrages, zur Unterschrift unter einen Mietaufhebungsvertrag oder zu einer zweifelhaften Mieterhöhung quasi überredet wurden. (dpa)