Essen. Bei einem Umzug anfallende Ausgaben können beim Finanzamt geltend gemacht werden. Abhängig von den Gründen für den Umzug, lässt sich mit entsprechenden Belegen ein Großteil der Kosten von der Steuer absetzen. Berufliche Gründe wiegen zum Beispiel schwerer als private Gründe.

Die Gründe für einen Umzug sind vielfältig: Der Wunsch nach mehr Raum, eine neue Freundin, Nachwuchs oder eine neue Arbeitsstelle. So sehr sich die Veränderung auch auszahlt, zunächst einmal kostet sie auch eine Menge Geld. Mit Speditionskosten, Umzugshelfern, Maklergebühr oder doppelter Miete kann einiges zusammenkommen. Was viele nicht wissen: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten beim Finanzamt geltend zu machen.

„Die entscheidende Frage lautet zunächst einmal, ob der Umzug aus beruflichen oder privaten Gründen erfolgt“, erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Die Ausgaben seien etwa Werbungskosten, wenn die Firma umzieht. Oder sich der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzt. „Das heißt, es reicht, wenn durch den Umzug morgens und abends jeweils eine halbe Stunde oder mehr eingespart wird“, erläutert Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg.

Frühzeitig Belege sammeln

Belege sammeln sollten Umzugswillige jedenfalls nicht erst dann, wenn sie ihre neue Wohnung schon gefunden haben. „Viele wissen gar nicht, dass das Finanzamt bereits die Fahrtkosten während der Wohnungssuche anerkennt“, sagt Wawro. Außerdem ließen sich unter anderem Ausgaben für den Transport des Hausrates, die Reparatur von Transportschäden sowie die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand absetzen.„Wer darüber hinaus für eine Übergangszeit doppelt Miete zahlen muss, kann diese in der Regel für bis zu drei Monate steuerlich geltend machen“, erklärt Lauscher.

In manchen Fällen akzeptiere das Finanzamt auch einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Außerdem erkennt es Maklergebühren an, die für das Vermitteln einer Mietwohnung anfallen. Auch die Umzugskosten selbst können und müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Einzige Ausnahme bilden die „sonstigen Umzugskosten“. „Diese lassen sich auch im Rahmen von Pauschalbeträgen geltend machen“, erklärt Angela Mai vom Bund der Steuerzahler Brandenburg. Dazu gehören etwa Kosten für das Ab und Aufbauen der Einbauküche und für Fahrten zu Behörden. Wer bis Ende Juli 2013 umgezogen ist, könne als Lediger dafür pauschal 687 Euro und Verheiratete oder Alleinerziehende 1374 Euro geltend machen. Für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört, lassen sich 303 Euro angeben. Für Umzüge nach dem 1. August erhöhen sich die Beträge auf 695 Euro für Ledige, 1390 Euro für Verheiratete oder Alleinerziehende sowie 306 Euro für weitere Bewohner.

Auch Kosten für Privatumzüge absetzbar

„Diese Pauschalen sind relativ großzügig kalkuliert und werden regelmäßig angepasst, so dass sich ein detaillierter Nachweis nur im Einzelfall lohnen dürfte“, betont Wawro. Allerdings können auch Menschen, die aus rein privaten Gründen umziehen, können das Finanzamt an den Kosten beteiligen. In diesem Fall werden diese jedoch nicht als Werbungskosten, sondern im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt. Der Fiskus erkennt hier pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben, maximal 4000 Euro, an – direkt abgezogen von der Steuerschuld, erklärt Lauscher.

Abzugsfähig seien Fahrt- und Arbeitskosten samt Mehrwertsteuer, aber keine Materialkosten. Erfordern gesundheitliche Gründe, ein Unfall oder eine Behinderung den Umzug, sind die Kosten als außergewöhnlichen Belastungen absetzbar – soweit sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dafür will das Finanzamt allerdings zwingend ein ärztliches Attest sehen. (dpa)