Recklinghausen. Wenn das Laub fällt, stellt sich die Frage: Wer muss es entfernen? In der Regel ist der Mieter für die Beseitigung verantwortlich oder muss für die Beseitigung bezahlen, wenn der Vermieter eine Firma beauftragt hat. Das gilt auch für Blätter, die vom Nachbargrundstück herüber geweht sind.
Mieter sind verpflichtet, Laub selbst zu harken, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist. Der Vermieter müsse kontrollieren, ob die Mieter ihren Verkehrssicherungspflichten nachkommen und die Außenanlage pflegen, erklärt der Mieterschutzbund.
Beauftragt der Vermieter für die Pflege eine Firma, werden die Kosten dafür in der Regel auf die Mieter umgelegt. Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten gehören aber nicht dazu. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az.: 11 S 81/01).
Zur Gartenpflege gehören unter anderem Unkraut jäten, Rasen mähen und Laub harken. Das gilt auch für Blätter, die vom Nachbargrundstück herübergeweht sind. Laubsauger dürfen dazu nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten kann ein Bußgeld wegen Ruhestörung fällig werden. (dpa)