München. Entspricht die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend, dann müssen Grundstücksbesitzer Laub aus dem Garten der Nachbarn hinnehmen. Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich haben sie nicht, so ein Gericht. Ein Ausgleich sei aber für Grundstückseigentümer grundsätzlich möglich.

Grundstücksbesitzer müssen Laub aus dem Nachbargarten hinnehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. Auf einen finanziellen Ausgleich haben sie keinen Anspruch, entschied zumindest das Amtsgericht München (Az.: 114 C 31118/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

In dem verhandelten Fall waren die Eigentümer zweier Grundstücke in Streit geraten. Grund war ein alter Lindenbaum mit großer Krone, der auf dem Grundstück eines Ehepaares stand. Mehrmals im Jahr sei das Grundstück durch Blätter und Äste des Lindenbaums bedeckt, beschwerte sich die Nachbarin. Im Herbst bilde sich eine mehr als zehn Zentimeter dicke Schicht aus Blättern. Die Pflege des Gartens sei dadurch erheblich erschwert. Für all diese Mühen sei es nur angemessen, wenn sie jährlich 500 Euro erhielte.

Jahreszeitlich bedingte Einwirkung

Das Amtsgericht wies die Forderung ab. Grundsätzlich könne zwar ein Grundstückseigentümer in einem solchen Fall einen finanziellen Ausgleich verlangen. Hier aber nicht. Denn das Grundstück sei im Frühjahr mit Blüten und im Herbst mit Laub des Lindenbaums bedeckt, es handele sich also um jahreszeitlich bedingte Einwirkungen. (dpa/tmn)