Essen/Düsseldorf. Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon, stark riechende Speisen zubereiten oder mitten in der Nacht duschen und Wasche waschen: In ihrer Wohnung dürfen Mieter viel - aber längst nicht alles. Die Grenzen liegen oft dort, wo die Nachbarn oder der Vermieter unzumutbar gestört werden.

Was dürfen Mieter eigentlich in der eigenen Wohnung? Darüber sprachen wir mit Michaelo Damerow. Er ist stellvertretender Geschäftsführer des Mietervereins Düsseldorf.

Dürfen Mieter in der Wohnung und auf dem Balkon rauchen?

Ja, sagt Damerow. Rauchen gelte als "vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache". Dazu gehöre auch der Balkon. Seit rund 25 Jahren hilft Damerow Mietern. In dieser Zeit hatte er drei Nichtraucher, die sich über den Qualm des Nachbarn beschwert haben. "Alle Fälle wurden abgeschmettert", sagt er.

Früher hätten die Gerichte die freie Entfaltung sehr hoch bewertet. "Das scheint sich in der Rechtsprechung gewandelt zu haben", erklärt der Mietschutz-Experte.

So gab es zum Beispiel zwei Einzelfall-Entscheidungen in Hamburg und Berlin. Dort hatten sich Mieter darüber beschwert, dass sie durch den Qualm des Nachbarn, der unter ihnen auf dem Balkon rauche, extrem beeinträchtigt werden. Die Richter hielten in den beiden Fällen eine Mietminderung für angemessen - in Hamburg waren es fünf (AZ 311 S 92/19), in Berlin zehn Prozent (AZ 67 S 307/12).

Der nichtrauchende Mieter von oben könne aber nicht verlangen, dass der Nachbar unter ihm ausziehe oder gar nicht mehr auf dem Balkon rauche, erklärt Damerow. Der stellvertretende Geschäftsführer des Düsseldorfer Mietervereins rät in solchen Fällen, dass sich alle Beteiligten zusammen setzen und sich besprechen, bevor sie sich vor Gericht zerren.

Mitten in der Nacht duschen oder die Waschmaschine anmachen - dürfen Mieter das? 

Spät am Abend oder gar in der Nacht von der Arbeit kommen. Jetzt eine Dusche. Die Dienstkleidung noch schnell in die Waschmaschine werfen, damit sie wieder sauber wird. Plötzlich klopft es an der Tür: Der Nachbar im Schlafanzug beschwert sich über den Lärm, erinnert an die Nachtruhe.

Doch mitten in der Nacht duschen oder die Waschmaschine anmachen, das dürfen Mieter. Denn auch das Duschen zu nächtlicher Zeit sei ein vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung, erklärt Damerow. Stehe etwas anderes im Mietvertrag, sei die Klausel unwirksam.

"Die eigene Wohnung ist geschützt", sagt Damerow. Dort könne man sich auch hinsichtlich Duschen und Wäsche waschen austoben.

Ein Recht auf Party - dürfen Mieter jederzeit laute Musik hören?

Die Boxen der Musikanlage austesten. Den Fernsehen extrem laut stellen. Das dürfen Mieter - aber nicht immer. Denn laut Lärmemissionsgesetz müsse von 22 bis 6 Uhr Ruhe herrschen, erklärt der Mietrecht-Experte.

Ein Recht auf Partys gebe es nicht, sagt Damerow. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Mieter ein Recht darauf haben, eine Fete im Jahr oder gar im Monat zu feiern. "Die Nachtruhe ist geschützt", erklärt der stellvertretende Geschäftsführer des Düsseldorfer Mietervereins.

Wer es mit dem Feiern in der Nacht zu weit treibt, dem droht sogar Ärger. Nachbarn dürften dann die Polizei oder das Ordnungsamt rufen, sagt Damerow. Und sie könnten sich bei längerer Störung der Nachruhe an den Vermieter wenden und die Miete mindern.

Grillen auf dem Balkon - ist das für Mieter erlaubt? 

Einen schönen Sommertag auf dem Balkon ausklingen lassen. Zum Abendessen gibt es was vom Holzkohlegrill, eine Bratwurst, ein Steak. Das qualmt ganz schön, und der Rauch zieht eine Etage nach oben, wo auch die Nachbarn gerade auf dem Balkon entspannen wollen.

Normalerweise dürfe man auf dem Balkon grillen, erklärt Damerow. Dabei dürfen die Mieter ihre Nachbarn aber nicht unzumutbar belästigen. Schon viele Gerichte mussten sich mit dem Grillen auf dem Balkon befassen. "Es gibt jede Menge Einzelfallentscheidungen", sagt der Experte.

So entschied das Landgericht in Essen 2002, dass das Grillverbot in einem Mietvertrag rechtens war - und zwar unabhängig davon, ob es sich um Holzkohle- oder Elektrogrill handelte. Wenn ein Mieter gegen diese Vereinbarung verstoße, drohe ihm die Kündigung (AZ 10 S 438/01).

Das Amtsgericht Bonn kam in einem Fall im Jahr 1997 zu dem Urteil, dass die Mieter von April bis September einmal im Monat grillen dürfen (AZ 6 C 545/96).

Wer Ärger beim Grillen auf dem Balkon vermeiden möchte, sollte vielleicht die Nachbarn direkt mit zum Brutzeln einladen.

Welche Rechte haben Mieter bei Satellitenschüsseln?

Satellitenschüsseln dürfen ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht an der Fassade angebracht werden. Aber in einem Bereich, den man mit angemietet habe, könne man eine Satellitenschüssel aufstellen, erklärt Damerow. Zum Beispiel auf dem Balkon.

Ausländische Mieter hätten sogar im Einzelfall einen Anspruch auf eine Satellitenschüssel, auch wenn sie keinen Balkon haben, sagt der Experte. Zum Beispiel wenn sie keine andere Möglichkeit haben, sich über Ereignisse in ihrem Herkunftsland zu informieren. Dann greife das Recht auf Informationsfreiheit.

Der Vermieter bestimme in diesen Fällen, wo die Satellitenschüssel angebracht oder aufgestellt werde. "Außerdem kann er vom Mieter eine Versicherung für den Schadensfall verlangen", erklärt Damerow.

Dürfen Mieter in der Wohnung stark riechende Speisen zubereiten? 

Auch für Pansensuppe und Co. gilt: "In der Wohnung kann man machen, was man will", sagt der Mieter-Schützer: Aber es müsse für die Nachbarn zumutbar sein.

Bei Damerow suchten in der Vergangenheit einige Mieter Hilfe, weil sie sich durch Essengerüche belästigt fühlten. Oft sei die Unzumutbarkeit vor Gericht aber sehr schwer nachzuweisen, so der Experte. Zumal in vielen Fällen nicht jeden Tag Essengerüche durch die Nachbarschaft wehten.

So kam das Landgericht Essen beispielsweise zu dem Ergebnis, dass Küchengerüche kein Grund für eine Mietminderung sind (AZ 10 S 491/98).

Ausgebuchtes Gästezimmer - dürfen Mieter Besucher mehrere Wochen beherbergen?

Die Familie kommt zu Besuch und wird gleich mehrere Wochen im Gästezimmer der Mietwohnung untergebracht. Oder: Der Freund hat zwar eine eigene Wohnung, übernachtet aber trotzdem regelmäßig bei seiner Freundin. Dürfen Mieter Besucher längerfristig unterbringen?

"Sechs Wochen ist die Faustformel für Besuch", sagt Damerow. Eingreifen kann der Vermieter in dieser Zeit nur, wenn die Wohnung extrem überbelegt ist.

Wer die sechs Wochen überschreitet, der muss damit rechnen, dass ihn der Vermieter zur Kasse bittet. Denn immerhin verursacht der Besuch beispielsweise einen steigenden Wasserverbrauch.

Hüfthoch im Müll - wie viel Unrat darf in der Mietwohnung angesammelt werden? 

Ein extremes Beispiel: Hüfthoch stapelt sich der Müll in einer Mietwohnung. Grundsätzlich gilt, dass Mieter sich in der Wohnung frei entfalten dürfen. Doch irgendwann sei die Grenze erreicht, sagt Damerow.

Und das ist meistens dann der Fall, wenn die Sicherheit der Nachbarn oder des Gebäudes auf dem Spiel stehen. Der Müll in der Mietwohnung darf nicht zur Gefährdung werden, etwa wenn er Hort für Ungeziefer ist, das sich von dort aus im ganzen Haus ausbreitet.

Auch könnten extreme Müllberge zu Feuchtigkeitsschäden an der Substanz des Hauses führen, erklärt der stellvertretende Geschäftsführer des Düsseldorfer Mietervereins. Meistens sei die Müllentsorgung in der Hausordnung geregelt.

Vom Zwerghamster bis zur Schlange - dürfen Mieter Tiere aller Art halten?

Im Erdgeschoss lebt ein Zwerghamster, in der ersten Etage ein Schäferhund und unterm Dach eine Schlange: Solche tierische Mitbewohner sind nicht bei allen Vermietern erlaubt. Doch an welche Regeln müssen sich Mieter halten?

Ein generelles Haustierverbot sei unwirksam, erklärt Damerow. Die Klausel im Mietvertrag müsse differenzieren zwischen Klein- und Großtieren. Kleintiere dürften nicht generell verboten werden.

Gute Chancen für den Zwerghamster. Aber wie steht es um die Schlange? Gefährliche Tiere seien erlaubnispflichtig, sagt der Experte.

Der Bundesgerichtshof hat im März 2013 auch über das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen entschieden. Ein Mieter aus Gelsenkirchen wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl das verboten war.

Die Richter urteilten: Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (AZ VIII ZR 168/12).

Hund und Heimtier

©  Frank Bock /  PRESSEBILD Bock
10.05.2013  Dortmund  Westfalenhalle  Messe Hund & Heimtier am Freitag.



[PRESSEBILD Bock - Rosenstr 2 - 44534 Luenen -  Kto: 642 010 549 - BLZ: 440 501 99 - Sparkasse Dortmund - 7% MwSt-pflichtig - Veroeffentlichung nur gegen Honorar -BELEGEXEMPLAR erbeten ]
© Frank Bock / PRESSEBILD Bock 10.05.2013 Dortmund Westfalenhalle Messe Hund & Heimtier am Freitag. [PRESSEBILD Bock - Rosenstr 2 - 44534 Luenen - Kto: 642 010 549 - BLZ: 440 501 99 - Sparkasse Dortmund - 7% MwSt-pflichtig - Veroeffentlichung nur gegen Honorar -BELEGEXEMPLAR erbeten ] © Frank Bock
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Bei "Hund und Heimtier" präsentieren sich viele Hunderassen und Züchter geben Tipps. Auch für andere Heimtiere zeigen Aussteller ihre Produkte. © Frank Bock
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Das Kakteenhaus muss weg - was Mieter bei der Balkongestaltung beachten sollten 

Auf dem Balkon ist noch längst nicht alles erlaubt. Das musste auch ein Kunde von Michaelo Damerow feststellen. Der Japaner habe eine Wohnung gemietet in einem Haus mit mehreren Eigentumsobjekten. Der Mann sammelte Kakteen, wollte auf seinem Balkon ein Glashaus für die Pflanzen errichten. Sein Vermieter habe ihm das erlaubt, berichtet Damerow.

Doch die anderen Eigentümer im Haus waren nicht damit einverstanden. Sie argumentierten, dass das Gewächshaus über die Brüstung des Balkons rage und die Außenansicht des Gebäudes beeinträchtige. Die Eigentümergemeinschaft bekam am Ende recht.

Auch Pflanzen, wie beispielsweise Efeu, dürften nicht über den Balkon ragen, wenn Vermieter und Nachbarn etwas dagegen hätten. Die Gewächse könnten zum Beispiel Schäden an der Fassade verursachen. Auch muss der Mieter sie zurückschneiden, wenn sie bis auf den Nachbarbalkon wuchern und sich die dortigen Bewohner vom Grün gestört fühlen.

Die eigene Sicht auf dem Balkon dürfen Mieter einschränken - denn das Aufstellen eines Sichtschutz sei erlaubt, erklärt Damerow.

Die Wohnung umgestalten - dürfen Mieter Wände versetzen, bunt anstreichen oder Bodenbeläge austauschen? 

Wer seine Mietwohnung umgestalten möchte, der muss einige Regeln beachten. Baulich Veränderungen dürften Mieter nur mit Zustimmung des Eigentümers vornehmen, erklärt der stellvertretende Geschäftsführer des Mietervereins Düsseldorf. Eine Wand versetzen, das geht nicht ohne Einverständnis des Vermieters.

Anders sieht es bei der Wandgestaltung aus. Wer da zu knalligen Farben greifen möchte, dürfe das, sagt Damerow. Der Mieter muss aber, wenn es mit dem Vermieter vereinbart wurde, beim Auszug die Wände wieder neutrale streichen.

Auch der Bundesgerichtshof musste sich schon mit dem Thema Wandfarbe in einer Mietwohnung befassen. So entschieden die Richter im Dezember 2010, dass eine Farbklausel im Mietvertrag nur dann nicht unangemessen ist, wenn sie sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezieht.

Außerdem darf der Mieter dann einen "gewissen Spielraum" bei der Farbwahl haben. Die Richter bezweifelten, dass sich eine Wohnung nur weitervermieten lasse, wenn die Wände weiß gestrichen seien (AZ VIII ZR 198/10).

13. Bauen und Wohnen

13. Bauen und Wohnen - Messe auf dem Schützenplatz Loh
13. Bauen und Wohnen - Messe auf dem Schützenplatz Loh © Fabian Paffendorf
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Messe Bauen und Wohnen. Foto: Fabian Paffendorf
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Auch bei den Bodenbelägen seien manche Veränderungen nicht erlaubt. Sobald es an die Bausubstanz gehe, müsse der Vermieter einverstanden sein. Dies gilt um Beispiel bei Fliesen. Teppichboden dürfen Mieter austauschen - wenn es vertraglich vereinbart sei, müssten sie jedoch den Ursprungszustand beim Auszug wiederherstellen, erklärt Damerow.

Mieter dürfen in ihrer Wohnung viel, aber längst nicht alles.