Berlin. Wenn ein Nachbar ständig raucht, kann dies für den darüber wohnenden Mieter zur Qual werden. In diesem Fall ist eine Mietminderung zulässig. Die Landgerichte in Berlin und Hamburg entschieden hierbei jeweils zugunsten der sich durch den Rauch gestört fühlenden Nachbarn.

Rauchen kann für Nachbarn lästig sein. Dringt immer wieder Zigarettenrauch bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür in die Wohnung, weil der Mieter der darunterliegenden Wohnung auf seinem Balkon ständig raucht, ist eine Mietminderung berechtigt. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin hin.

Die Richter hielten in dem verhandelten Fall eine Minderung von 10 Prozent für angemessen und erlaubten dem Mieter darüber hinaus, den dreifachen Mietminderungsbetrag bis auf weiteres zurückzubehalten (Az.: 67 S 307/12). Das Gericht betonte, der Betroffene habe in den Sommermonaten seine Wohnung nicht mehr lüften können, weil der unter ihm wohnende Mieter in erheblichem Maße - mehrmals pro Stunde - auf seinem Balkon rauchte und der Qualm in die darüberliegende Wohnung zog.

Landgericht Hamburg erlaubte Mietminderung

Eine ähnliche Entscheidung fällte auch das Landgericht Hamburg (Az.: 311 S 92/10). Die Richter befanden vor einem Jahr, dass Mieter die Miete um 5 Prozent mindern durften, weil der Nachbar in der Wohnung darunter ständig auf seinem Balkon rauchte. (dpa)