Berlin. Hunderttausende Mieter in Deutschland profitieren ab sofort von einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen. Demnach müssen Mieter beim Auszug weder renovieren, noch die Kosten dafür mittragen, wenn ihr Mitvertrag lediglich eine Quotenklausel enthält.

Hunderttausende Mieter müssen beim Auszug ihre Wohnung nicht renovieren oder anteilige Kosten dafür übernehmen, weil der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen gekippt hat. Demnach sind sogenannte Quotenklauseln ungültig, die den "Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts" zur Berechnungsgrundlage von Renovierungsarbeiten machen, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) am Freitag in Berlin zu dem BGH-Urteil (Az: VIII ZR 285/129) mitteilte.

DMB-Direktor Lukas Siebenkotten zufolge müssen Mieter mit solchen Klauseln im Vertrag beim Auszug weder renovieren noch anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn die im Mietvertrag genannten Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Schönheitsreparaturklauseln in fast allen Mietverträgen

Mittlerweile sind in nahezu allen Mietverträgen Schönheitsreparaturklauseln enthalten. Üblicherweise wird ein sogenannter Fristenplan vereinbart, wonach etwa nach fünf oder sieben Jahren die Räume der Wohnung zu renovieren sind. Falls ein Mieter früher auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll die sogenannte Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter wenigstens einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt.

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Eine solche Klausel ist laut BGH nur wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist. Dies sei bei der nun gekippten Klausel nicht der Fall, weil sie nahelegt, dass der Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrages habe und der Mieter keinen günstigeren Kostenvoranschlag einholen könne. (afp)