Kiel/ Köln. . Das sogenannte „whistleblowing“, also die Weitergabe eines im Unternehmen begangenen Verstoßes, kann eine Kündigung zur Folge haben. In dem vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer nicht das klärende Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht, sondern das Fehlverhalten sofort einer Behörde gemeldet.
Arbeitnehmer, die Behörden auf tatsächliche oder vermeintliche Rechtsverstöße im Betrieb hinweisen, riskieren ihren Arbeitsplatz. Das sogenannte „Whistleblowing“ könne zumindest dann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Beschäftigte nicht zuvor eine Klärung mit seinem Arbeitgeber versucht habe, erläutert der juristische Fachverlag Dr. Otto Schmidt und weist auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hin.
Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein angestellter Vertriebsingenieur, gegenüber der Arbeitsagentur behauptet, dass sein Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeitergeld beantragt habe. Daraufhin erstattete die Arbeitsagentur eine Strafanzeige. Nach Eingang der Anzeige beantragte der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, weil eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.
Kläger machte keinen Klärungsversuch
Die Richter gaben dem Antrag statt. Zwar könne es Situationen geben, in denen ein Arbeitnehmer trotz seiner Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber mit Beschwerden „nach außen“ gehe. Im Streitfall habe der Kläger allerdings erst eine Anzeige bei der Arbeitsagentur gemacht, nachdem er vom Arbeitgeber wegen eines anderen Vorfalls gekündigt worden sei. Einen Klärungsversuch habe der Kläger nicht gemacht.
Unter den gegebenen Umständen müsse der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Kläger künftig bei jeder Meinungsverschiedenheit die Behörden einschalte. Unabhängig vom Ausgang des laufenden Ermittlungsverfahrens könne dem beklagten Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher nicht zugemutet werden. (dapd)