Brüssel. . Wer trotz gültigem Ticket von seiner Fluggesellschaft ungefragt auf einen anderen Flug umgebucht wird, hat nach einer vorläufigen Stellungnahme des EU-Gerichts Anspruch auf Schadensersatz. Hintergrund der Stellungnahme ist ein Fall aus Finnland.

Wer trotz gültigem Flugticket gegen seinen Willen auf einen späteren Flug umgebucht wird, der hat nach einer vorläufigen Stellungnahme des EU-Gerichts Anspruch auf Schadensersatz. Flugunternehmen dürfen den Sitzplatz nicht einfach an bereits wartende Passagiere vergeben, deren Flugzeug beispielsweise wegen eines technischen Problems oder eines Streiks nicht starten konnte.

Die wartenden Passagiere haben keinen Vorrang. Hat ein Passagier eine gültige Reservierung, kann er nur mit seiner Zustimmung umgebucht werden, schreibt Generalanwalt Yves Bot in seinem Gutachten. Andernfalls hat er nach den EU-Regeln Anrecht auf den üblichen Schadensersatz.

Gutachten ist noch nicht bindend

Hintergrund der Stellungnahme ist ein Fall aus Finnland: Weil das Flughafenpersonal im spanischen Barcelona im Sommer 2006 streikte, musste ein Linienflug nach Helsinki gestrichen werden. Die Gesellschaft Finnair organisierte eine Charter-Maschine, in die nicht alle Passagiere hineinpassten.

Der Rest wurde mit einem regulären Flug am nächsten Tag befördert. Dafür mussten aber Passagiere mit fester Buchung ihren Platz freimachen. Einer klagte nun 400 Euro Schadenersatz ein - zurecht, sagt Generalanwalt Bot. Zwar ist das Gutachten noch nicht bindend. Doch in den meisten Fällen folgt der Europäische Gerichtshof im Urteil der Empfehlung des Generalanwalts (Aktenzeichen C-22/11).