Berlin. Der Bundesrat hat die Anhebung der sogenannten Geringsfügigkeitsgrenze auf 450 Euro gebilligt. Damit dürfen Minijobber ab dem kommenden Jahr 50 Euro mehr verdienen. Allerdings ist auch eine Erhöhung der Versicherungspflicht vorgesehen. Die Mindestbemessungsgrenze wurde auf 175 Euro angehoben.
Minijobber dürfen ab dem kommenden Jahr 50 Euro mehr abgabenfrei verdienen. Die vom Bundesrat am Freitag gebilligte Anhebung der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro ist allerdings mit Änderungen bei der Versicherungspflicht verbunden.
Künftig sind Minijobber automatisch rentenversichert, sofern sie nicht eine Befreiung beantragen. Nach derzeit geltendem Recht ist es genau umgekehrt: Geringfügig Beschäftigte zahlen keine eigenen Beiträge, können den Arbeitgeberbeitrag aber freiwillig aufstocken und damit die volle Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen.
Wer bereits einen 400-Euro-Job hat, bleibt auch 2013 versicherungsfrei. Steigt das Gehalt aber über 400 Euro, gilt das neue Recht. Der Minijob wird versicherungspflichtig, eine Befreiung ist aber auch in diesem Fall möglich. Nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können sich geringfügig Beschäftigte, die derzeit bereits den Aufstockungsbetrag zahlen.
Mindestbemessungsgrenze steigt von 155 auf 175 Euro
Minijobber, die sich für die Aufstockungsoption entscheiden, sammeln nicht nur Beitragszeiten für ihre Altersrente. Vielmehr haben geringfügig Beschäftigte mit vollwertiger Rentenversicherung auch Anspruch auf Rehabilitations- und Eingliederungsleistungen, beispielsweise nach einem Unfall.
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Da der Arbeitgeber in jedem Fall den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent zahlt, müssen Aufstocker nur die Differenz von vier Prozentpunkten selbst übernehmen. In Privathaushalten ist der Eigenanteil mit 14 Prozent allerdings höher, da hier der Arbeitgeber lediglich eine pauschale Abgabe von fünf Prozent leistet.
Geringfügig Beschäftigte mit sehr niedrigem Verdienst müssen zudem beachten, dass der Rentenversicherungsbeitrag auf Grundlage eines Mindesteinkommens berechnet wird. Diese Mindestbemessungsgrenze steigt zum 1. Januar 2013 von 155 auf 175 Euro. Wer beispielsweise in einem Privathaushalt beschäftigt ist und nur 100 Euro monatlich verdient, müsste als Aufstocker trotzdem 24,50 Euro an die Rentenversicherung abführen. (dapd)