Oberhausen. .

Mit einer Verurteilung zu drei Jahren Gefängnis wegen Vollrausches und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt endete gestern das Verfahren gegen einen Oberhausener vor dem Landgericht Duisburg.

In der Nacht zum 6. Oktober 2011 war der 30-Jährige mit Schreckschusspistolen feuernd durch Oberhausen gelaufen, hatte mehrere Menschen bedroht. Zuletzt schoss er auch auf Polizisten, verletzte zwei Beamte mit Messerstichen, bevor er selbst durch mehrere Schüsse der Polizei niedergestreckt wurde.

Unvermittelt war am Ende des fünftägigen Prozesses aus dem Beschuldigten wieder ein Angeklagter geworden.

Psychische Ausnahmesituationdurch Drogenkonsum

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine unbefristete Unterbringung des 30-Jährigen in einer psychiatrischen Anstalt gefordert hatte, machte ein Sachverständigengutachten gegenstandslos.

Der Angeklagte sei in der Tatnacht zwar schuldunfähig gewesen, es habe sich aber nicht um eine dauernde Störung gehandelt, so der Arzt. Vielmehr sei die psychische Ausnahmesituation durch den Konsum von Drogen entstanden. „Wenn er nichts nimmt, ist er auch nicht gefährlich“, lautete die Einschätzung des Sachverständigen.

„Wenn ich Koks nehme, werde ich paranoid“, hatte der Angeklagte, der sich an die Taten nicht mehr erinnert, vor Gericht selbst gesagt.

Der Strafkammer blieb nichts anderes übrig, als aus dem Sicherungsverfahren wieder ein Strafverfahren zu machen. In den Mittelpunkt rückte nun der Anfangstraftatbestand des Vollrausches, der dem Täter maximal fünf Jahre Haftstrafe einbringen kann: Der Angeklagte sei zwar für die Taten nicht zu bestrafen, wohl aber dafür, sich in einen derart unkontrollierten Zustand gebracht zu haben.

Bei der Strafzumessung wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass er bei seiner Aktion selbst erheblich verletzt wurde. Strafverschärfend werteten die Richter allerdings, dass er eine Vielzahl von Menschen zu Tode erschreckte, als er sie mit einer Waffe bedrohte und abdrückte.

Gute Chancen, nach zwei Jahrenauf Bewährung freizukommen

Der 30-Jährige wird seine Haftstrafe in einer geschlossenen Therapieeinrichtung antreten können. Ist die Behandlung erfolgreich, hat er gute Chancen, nach maximal zwei Jahren auf Bewährung freizukommen. Bis zum endgültigen Haftantritt darf der 30-Jährige in Freiheit bleiben.