Oberhausen. .
Mit unbewegter Miene nahm ein 45-jähriger Oberhausener das Urteil entgegen: Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Duisburg verurteilte ihn wegen Totschlags zu elf Jahren Gefängnis. In den frühen Morgenstunden des 11. September 2010 hatte er seine 43-jährige Ehefrau in der ehelichen Wohnung an der Bebelstraße mit drei Messerstichen getötet.
Die Hauptverhandlung hatte zwölf Tage gedauert. Doch die Urteilsbegründung, so kommentierte der Vorsitzende trocken, wäre bereits nach dem zweiten Verhandlungstag nicht anders ausgefallen.
Das Spurenbild habe keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Angeklagte sein Opfer durch die halbe Wohnung - Küche, Wohnzimmer und Flur - getrieben und dabei immer wieder zugestochen habe, so die Richter. Die drei Versionen, die der Angeklagte im Laufe des Verfahrens abgab, seien allesamt unglaubwürdig gewesen.
Angeklagter verwickelt sich in Widersprüche
„Zuerst hat er ausgesagt, er sei betrunken gewesen und könne sich nur noch erinnern, dass sein Sohn ihm die Tatwaffe abgenommen habe“, resümierte der Vorsitzende. Als erwiesen war, dass der Angeklagte nicht betrunken war,, habe er behauptet, seine Frau sei alkoholisiert gewesen und habe unter Tabletten gestanden, als sie ihn mit einem Messer attackierte; er habe sich nur gewehrt.
Dagegen sprächen die Spuren und der Umstand, dass das Blut der Frau außer Spuren von Abführtabletten nichts enthalten habe.
Schließlich habe der Angeklagte behauptet, seine Frau habe ihn unmittelbar vor der Tat massiv beleidigt und sei schon bei einem Telefongespräch mit einem Verwandten am Vorabend aggressiv gewesen. „Davon wusste der Zeuge, nachdem er endlich aus der Türkei angereist war, nichts zu berichten“, rekapitulierte der Vorsitzende.
„Ich werde tun, was zu tun ist“
Vielmehr habe er ausgesagt, der Angeklagte habe das Gespräch mit den Worten beendet „Ich werde tun, was zu tun ist“. Der Angeklagte habe aus übersteigertem Selbstwertgefühl und Geltungsbedürfnis gehandelt, weil ihm die Familie nicht mehr den Respekt entgegengebracht habe, den er zu verdienen glaubte, werteten die Richter. „Er hat seine Frau abstrafen wollen.“
Das Mordmerkmal des niederen Beweggrundes vermochte die Kammer aber trotzdem nicht zu erkennen, weil der Angeklagte auch aus Hilflosigkeit und Überforderung gehandelt habe.