Oberhausen. . Mit einer Verurteilung zu zwölf Jahren Gefängnis wegen zweifachen Totschlags endete gestern vor dem Landgericht Duisburg das Verfahren gegen einen 33-jährigen Oberhausener. In der Nacht zum 13. August 2010 hatte er im ehelichen Schlafzimmer Ecke Mellinghofer- und Steiermarker Straße zunächst seine 30-jährige Ehefrau, dann deren im Auto vor dem Haus wartende Geliebte erschossen.
Vergeblich hatte der Mann danach versucht, sich selbst das Leben zu nehmen. Wie durch ein Wunder überlebte der 33-Jährige einen Schuss quer durch den Kopf ohne schwere Folgen. Bereits am ersten Verhandlungstag hatte er die Tat gestanden, ohne sich - verletzungsbedingt - an deren Ablauf erinnern zu können.
Gerade der Selbstmordversuch war für das Schwurgericht ein ausschlaggebender Punkt, nicht auf Mord zu erkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass der Täter seine Opfer in eine Falle gelockt habe. Vielmehr habe er aus Verbitterung und Wut, Verzweiflung und Hilflosigkeit darüber gehandelt, dass er seine Ehe nicht habe retten können. Der Entschluss zur Tötung der beiden Frauen wie zum eigenen Selbstmord sei nicht von langer Hand vorbereitet, sondern spontan gefasst worden.
Über einen langen Zeitraum vor der Tat habe es „fortdauernde Irritationen über die sexuelle Orientierung der Ehefrau gegeben“, so der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Deshalb habe das Paar, das sich bereits als Jugendliche ineinander verliebte, erst vor vier Jahren geheiratet. Als die Gattin sich in eine Arbeitskollegin verliebte, sei es über Monate hin und her gegangen, weil die 30-Jährige niemandem habe wehtun wollen. „Sie erreichte genau das Gegenteil.“ Schuldmindernde Faktoren vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Dass aus zwei Einzelstrafen von zehn und acht Jahren nur zwölf Jahre als Gesamtstrafe gebildet wurden, sei im engen und zeitlich nahen Zusammenhang der Taten begründet.
Der Staatsanwalt hatte 13 Jahre Haft beantragt. Die Nebenklägervertreter hatten auf Mord plädiert, wobei sie es mit der Wertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht sehr genau nahmen und sich deutliche Belehrungen in der Urteilsbegründung gefallen lassen mussten.