Mülheim.
1. Die rechtliche Beurteilung der Haftung der beteiligten Mitarbeiter spielt für die geplante Klage gegen die Banken keine Rolle. Die Klage kann erhoben werden.
2. Die Derivatgeschäfte waren und sind rechtlich zulässig. Beim Abschluss dieser Geschäfte haben die beteiligten Beamten nicht grob fahrlässig gehandelt, weil sie sich auch bei anderen Banken informiert haben. Sie haben zudem das Risiko der Rechtsgeschäfte begrenzt und dabei nur das Ziel verfolgt, mit den weiteren Umstrukturierungen das Risiko zu streuen.
3. Das Eingehen eines Risikos ist gerade auch bei behördlichem Handeln nicht unüblich. Deshalb hat das Gesetz Beamte haftungsrechtlich privilegiert: Sie haften nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Grob fahrlässig handelt derjenige, der einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen. Das war aber nicht der Fall. Die beteiligten Mitarbeiter hatten externen Rat eingeholt und den Finanzmarkt engmaschig beobachtet. Die z. T. verbesserungsfähige Dokumentation war natürlich Gegenstand der Prüfung. Eine gesetzliche Dokumentationspflicht von Beratungen zu Wertpapieren wurde aber erst zu Beginn des Jahres 2010 eingeführt.
4. Die Rechtsauffassung der städtischen Prüfung wurde durch eine auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei im Jahr 2012 bestätigt. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Stadtkämmerer wegen Untreue-Verdachts wurde eingestellt.
5. Aus Datenschutzgründen kam es zu keinem Zeitpunkt in Frage, die mögliche Haftung von Beamten in der Öffentlichkeit näher zu thematisieren.