Mülheim. . Prinzipiell ist der Bau der Moschee an der Ecke Hohe Straße/Steinkampstraße in Mülheim-Styrum zulässig, da es sich bei dem Standort nicht um ein reines Wohngebiet handelt. Nach der Entscheidung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts könnte es daher nun bald zum Bau des Gotteshauses kommen.
Die Ansiedlung einer Moschee an der Ecke Hohe Straße/Steinkampstraße ist grundsätzlich zulässig, da es sich hier um kein reines Wohngebiet handelt. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf gestern befunden und die Klagen von zwei Anwohnern abgewiesen.
In der Begründung zu den Urteilen heißt es: „Einen Unterschied zwischen Gotteshäusern christlicher, jüdischer oder islamischer Religionszugehörigkeit erlaubt das Bauplanungsrecht nicht, weil es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung religiös und weltanschaulich neutral ist.“ Das geplante Gemeindezentrum sei mit einer Größe von 1500 m² Nutzfläche (darunter zwei Gebetsräume mit je 415 m²) noch „standortverträglich“ und verstoße nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.
Antrag auf Zulassung der Berufung noch möglich
„Vor allem nicht, nachdem die Baugenehmigung für einen Vergleich durch weitere Nutzungsregelungen eingeschränkt wurde. Dazu zählt vor allem die Eingrenzung der Betriebszeiten auf 7 bis 22 Uhr und die Beschränkung der Benutzerzahl auf 200“, so Gerd-Ulrich Kapteina, Vorsitzender Richter und Pressedezernent.
Eine weitere Nachbesserung der Vergleichsregelung, der ein dritter Kläger zugestimmt hatte, sei in der Verhandlung angesprochen, der Vorschlag von den Klägern aber nicht aufgegriffen worden. Diese haben nach dem gestrigen Urteil jetzt noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (Münster) zu stellen.
Tun sie das nicht, können die Bauarbeiten wieder aufgenommen werden.