Duisburg. .
Mit einem Arbeitskampf der besonderen Art musste sich das Landgericht Duisburg in zweiter Instanz befassen. Ein 46-jähriger Mülheimer musste sich wegen Bedrohung, Beleidigung und Nötigung verantworten. Angeblich hatte er im August 2011 mit kriminellen Mitteln seinen Lohn als Kellner in einem Restaurant am Duisburger Innenhafen eingefordert. Doch von der Anklage blieb am Ende nicht viel übrig.
Das Amtsgericht hatte den Mann in erster Instanz zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Ansicht der Amtsrichter hatte die Beweisaufnahme zweifelsfrei erwiesen, dass er den Wirt der Gaststätte und dessen damalige Lebensgefährtin beleidigt und so unter Druck gesetzt hatte, dass die Frau ihm am Ende 190 € gab.
Der Angeklagte hatte wenig zu verlieren
Mit Blick darauf, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft war und zur Tatzeit bereits unter Bewährung stand, hatte sich das Amtsgericht außer Stande gesehen, die Strafe nochmals zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte hatte wenig zu verlieren und zog in die Berufung. Er gab zwar zu, die Wirtsleute mehrfach aufgesucht zu haben. „Aber ich habe niemanden bedroht.“
Er habe mehrere Wochen in dem Restaurant ausgeholfen. Doch als es um die Bezahlung ging, hätte ihn das Paar immer wieder vertröstet. Weil er jammerte, dass er Geld für seine Kinder benötige, habe ihm die Frau schließlich Geld gegeben.
„Übrig bleibt ein ,Arschloch’“
Der Wirt hatte aufgrund der Besuche des Aushilfskellners mehrfach die Polizei gerufen. Doch er und seine Lebensgefährtin offenbarten im Zeugenstand Gedächtnisschwächen. So war am Ende unklar, in welcher Sprache die Beleidigungen ausgestoßen worden waren. Und die Zeugin sprach nur noch von einem „allgemeinen Gefühl der Bedrohung“. Strafanträge waren außerdem für einige Delikte nicht gestellt worden. Zudem hatte der Angeklagte wegen des ausstehenden Lohnes tatsächlich einen Arbeitsgerichtsprozess angestrengt.
„Übrig bleibt ein ,Arschloch’“, fasste der Staatsanwalt die Beweisaufnahme zusammen, womit er allerdings keinen Verfahrensbeteiligten meinte, sondern lediglich die einzige Beleidigung, die dem Angeklagten dann nachgewiesen werden konnte. Und das auch nur, weil er sie auf den letzten Drücker ohne Not gestanden hatte. Für diese Verfehlung wollte niemand den 46-Jährigen hinter Gitter schicken. Das Verfahren wurde eingestellt.