Mülheim. .

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat gestern eine zweite Klage gegen die Beschäftigungspraxis von Leiharbeitnehmern im Mülheimer Werk von Salzgitter Mannesmann Grobblech (SMGB) abgewiesen.

Geklagt hatte ein Produktionshelfer, der wie etliche seiner Kollegen mit dem Segen der örtlichen IG Metall mehr als sieben Jahre am Stück als Leiharbeitnehmer im Betrieb gearbeitet hat – seinen letzten von neun befristeten Arbeitsverträgen hat die konzerneigene Entleihfirma Ende April auslaufen lassen. Der Arbeitnehmer pocht auf einen unbefristeten Vertrag bei SMGB. Nach der gescheiterten Klage vor dem Arbeitsgericht kündigten er und sein Anwalt Berufung an.

Von Vertrag zu Vertrag

Andreas Almon (47) heißt der Kläger. Seit Januar 2005 war er ununterbrochen als Produktionshelfer bei SMGB eingesetzt, entliehen von der konzerneigenen Mannesmannröhren-Werke Qualifizierungsgesellschaft. Bis Ende April hat sich Almon von Vertrag zu Vertrag gehangelt. Mehr als sieben Jahre als befristeter Leiharbeiter im gleichen Betrieb tätig – ermöglicht hatte dies ein Haustarifvertrag, den Mülheims IG Metall mit SMGB vor Jahren abgeschlossen hat.

Almon ist nun arbeitslos – und nach der Niederlage vor dem Arbeitsgericht Oberhausen gewillt, im Kampf gegen seine prekäre Beschäftigungssituation durch die Instanzen zu gehen. Sein Anwalt – Almon hat auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz bewusst verzichtet – fordert einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei SMGB ein.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird der Klage auch in nächster Instanz wohl nicht zum Erfolg verhelfen. Es sieht zwar vor, dass Befristungen maximal nur zwei Jahre dauern und maximal dreimal verlängert werden dürfen, regelt aber auch, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung im Einvernehmen aufweichen können.

Das machte gestern auch Arbeitsrichterin Anne Hennemann in ihrer Urteilsverkündung deutlich. „Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien hier einen sehr großen Spielraum eingeräumt.“ Um die Regelungen zur Leiharbeit bei SMGB beanstanden zu können, bedürfe es da schon eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Tarifautonomie ist grundgesetzlich abgesichert.

Kündigungsschutzgesetz umgangen?

Kläger-Anwalt Frank Stierlin von der Kanzlei Meister & Partner (Gelsenkirchen) sieht durch die Entleihpraxis das Kündigungsschutzgesetz umgangen. Er wirft SMGB gar Scheinleihe vor. Die konzerneigene Leiharbeitsfirma sei ausschließlich gegründet worden, um sich selbst einen Mitarbeiter-Pool zu halten, von dem sich SMGB schnell trennen könne.

IG Metall-Chef Volker Becker-Nühlen und SMGB-Betriebsratsvorsitzender Wolfgang Lorenz verteidigten gestern in einer ersten Reaktion die haustarifvertraglichen Regelungen bei SMGB. Das Ermöglichen von Serien-Befristungen bis 2017 sei ein Kompromiss gewesen. Gleichzeitig habe man mit SMGB die feste Übernahme von Leiharbeitnehmern nach einer Quotenregelung vereinbart. Mehr als 80 Menschen seien so bereits in einen unbefristeten Job gekommen.