Mülheim. Im Streit um die Beschallung der Außenterrasse des Café Solo ist die Stadt Mülheim jetzt vor dem Amtsgericht gescheitert. Das Bußgeld-Verfahren endete mit einem Freispruch für den Gastronomen. Die Stadt war gegen das Café vorgegangen, obwohl Ordnungsamts-Bedienstete konstatierten, die Beschallung sei nicht belästigend.

Mit einem Freispruch vor dem Amtsgericht endete ein Bußgeldverfahren, das die Stadt Mülheim gegen den Besitzer des Café Solo angestrengt hatte. Die Richterin sah den Vorwurf des Ordnungsamtes, Rajesh Luthra habe mit dem Betrieb der Außenlautsprecher seines Lokals gegen das Landesimmissionsschutzgesetz verstoßen, als nicht gegeben an.


Es ging um ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Die sollte der Gastronom zahlen, weil am Mittag des 3. Februar Musik aus den beiden Lautsprechern kam. Dies bestätigten zwei städtische Mitarbeiter, die als Zeugen geladen waren. Allerdings: Als belästigend wollten sie die Lautstärke nicht einordnen. Auch in den Wochen darauf hatten Außendienstmitarbeiter „keine Musik“, „leise Musik“ oder „nicht störende Musik“ festgestellt und ihre Einschätzung auch schriftlich festgehalten.

Lauterstellen sei gar nicht möglich

In der Verhandlung erklärte Luthra zudem, seine Musikanlage sei technisch so eingerichtet, dass ein Lauterstellen der Musik im Außenbereich durch ihn oder einen Mitarbeiter nicht möglich sei. „Man kann nur leiser oder auf Aus stellen“, erklärte der 37-Jährige. Im übrigen habe er seine Mitarbeiter Anfang des Jahres angewiesen, die Lautsprecher gänzlich abzuschalten, da er zur damaligen Zeit noch mit der Stadt über das Thema Außenbeschallung verhandelt habe. Er selbst sei am 3. Februar zu besagter Mittagszeit gar nicht im Betrieb gewesen.

"Sache hätte anders geregelt werden können"

Die Stadt, so betonte es gestern erneut Luthras Anwalt, Jörg Hufen, liege mit ihrer Gesetzesinterpretation, der Gebrauch von Außenlautsprechern sei bereits verboten, ohne dass eine tatsächliche Belästigung vorliegen müsse, völlig falsch. Die Verwaltungsvorschrift zum Paragraphen 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes, dass bei Beurteilung, ob eine Belästigung vorliege oder nicht, auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen sei, mache doch sonst gar keinen Sinn, so Hufers Hinweis.

In seinem Plädoyer bezeichnete er den Bußgeldbescheid und das daraus resultierende Verfahren als unmöglich. „Die Sache hätte auch anders geregelt werden können.“

Die Kosten des Verfahren in Höhe von rund 900 Euro trägt die Staatskasse.