Mülheim. .

Musik wird oft nicht schön empfunden, // Weil sie stets mit Geräusch verbunden“ dichtete einst Wilhelm Busch.


Empfindungen können eben unterschiedlich sein. Gleiches gilt für die Lesart von Gesetzen. Dies zeigt das Beispiel des Streits zwischen der Stadt und dem Geschäftsführer des Café Solo, Rajesh Luthra, über den Betrieb zweier Außenlautsprecher. Beide Seiten verweisen auf das Landesimmissionsschutzgesetz.

Stadt bleibt gelassen

„Die Stadt sieht dem Prozess vor dem Amtsgericht gelassen entgegen“, sagt Wolfgang Fischer vom Ordnungsamt. Der Erlass einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro sei völlig gerechtfertigt gewesen. Laut städtischer Rechtsauffassung ist der Gebrauch von Außenlautsprechern verboten, weil es mit ihnen möglich ist, andere zu belästigen. Eine tatsächliche Belästigung müsse nicht vorliegen, meint Fischer. Anders gesagt: Es reicht aus, dass die Musik laut und belästigend sein könnte. Für seine Gesetzesinterpretation zieht er einen Vergleich heran: Ein Straßenbahnfahrer dürfe das Abspielen von Musik auch dann untersagen, wenn sich noch kein Fahrgast konkret beschwert habe.

Was also müsste der Wirt tun: Entweder die Lautsprecher abgestellt lassen, abhängen, einen Pegelbegrenzer in der Musikanlage installieren oder Lautsprecher aufhängen, die so konstruiert sind, dass niemand belästigt wird, vor allem nicht die Bürger, die gegenüber wohnen. „Denn von denen gab es in der Vergangenheit ebenfalls Beschwerden“, so Fischer. Die beiden technischen Eingriffe müsste sich Luthra von einem Gutachter bestätigen lassen. Für eine Dauerbeschallung in der jetzigen Form könne und dürfe man keine Genehmigung erteilen“, so Fischer. Für Sonderveranstaltungen gäbe es allerdings die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen.

Für Jörg Hufer, der Luthra in der Bußgeldsache beim Amtsgericht vertritt, befindet sich das Ordnungsamt bei seiner Gesetzesinterpretation in einem groben Rechtsirrtum.

Es ist der untaugliche Versuch, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, weil der Stadt ein grober Fehler passiert ist.“ Gerade die im Gesetzestext formulierte Einschränkung „wenn andere hierdurch belästigt werden können“ sei doch der eindeutige Beleg dafür, dass es sehr wohl darauf ankomme, ob konkret jemand belästigt wird. „Sonst bräuchte man diese Einschränkung doch gar nicht“, so der Anwalt. Auch er sieht dem Prozess gelassen entgegen.

Verteidiger bleibt gelassen

Gleiches gelte übrigens für den Fall, dass Rajesh Luthra zwar vor dem Amtsgericht Recht bekommt, die Stadt aber aus der Bußgeldsache eine Ordnungsverfügung macht. Dann wäre das Verwaltungsgericht zuständig, und das sei, so Fischers, wenn es um Musik in Wohnbereichen geht, eher auf der Seite der Anwohner. „Ich frage mich, warum die Stadt bislang keine Ordnungsverfügung erlassen hat, wenn sie so sicher ist“, so Hufer.