Mülheim. Jeder, bei dem der Corona-Schnelltest positiv ausfällt, muss in Selbstisolation. Zudem müssen positiv Getestete ihre Kontakte selbst informieren.

Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen ist die Corona-Verordnung angepasst worden: Jeder, bei dem der Corona-Schnelltest positiv ausfällt, muss in Selbstisolation, ohne dass das städtische Gesundheitsamt schriftlich die Quarantäne anordnet. Zudem müssen positiv Getestete ihre Kontakte selbst informieren. Darauf weist die Stadt hin.

„Eine der wichtigsten Neuerungen der seit Sonntag gültigen Corona-Test- und Quarantäneverordnung ist, dass es nicht mehr einer schriftlichen Anordnung des Amtes für Gesundheit und Hygiene bedarf, um sich häuslich isolieren zu müssen. Auch nach einer Freitestung erfolgt kein Schreiben des Gesundheitsamtes. Die Freitestung muss dem Gesundheitsamt, anders als in der Vergangenheit, nicht mehr angezeigt werden“, erklärt Amtsleiter Dr. Frank Pisani.

Corona-Tests und Selbstisolation bis zum Ergebnis des PCR-Tests in Eigenverantwortung

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Grundsätzlich gilt, dass jeder, der corona-spezifische Symptome wie Fieber, Gliederschmerzen, Geruchs- und Geschmacksverlust oder Husten hat oder mittels Corona-Schnelltest positiv getestet wurde, einen PCR-Test machen muss. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist zwingend eine Selbstisolation einzuhalten, so das Gesundheitsamt. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, kann die Isolation beendet werden. Sollte das Ergebnis positiv sein, beginnt eine zehntägige Quarantäne, die ab dem siebten Tag mittels zertifizierten Antigenschnelltest (Bürgertest) beendet werden kann.

Kinder, die im Rahmen eines Schulausbruchs vom Gesundheitsamt als Kontaktperson benannt worden sind, können sich bereits ab dem fünften Tag frei testen, sofern kein positives Testergebnis oder Erkältungssymptome vorliegen, erläutert die Stadt. In jedem Fall endet die Quarantäne nach zehn Tagen automatisch.

Medizinisches Personal: Quarantäne kann nach sieben Tagen durch PCR-Test enden

Für medizinisches Personal gilt, dass die Quarantäne nach dem siebten Tag mittels PCR-Test beendet werden kann. Patienten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen werden individuell durch die Einrichtungsleitung in Absprache mit dem Gesundheitsamt isoliert. Hier kann von den Regelungen abgewichen werden, heißt es beim Gesundheitsamt.

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Sowohl der PCR-Test als auch der zertifizierte Antigentest zur Freitestung ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und dient gleichzeitig zur Vorlage beim Arbeitgeber, betont die Stadtverwaltung. Zudem bestehe die Möglichkeit sich in teilnehmenden Apotheken ein Genesenzertifikat ausstellen zu lassen. Zum Nachweis ist der positive PCR-Test und ein Lichtbildausweis vorzulegen. Der Genesenenstatus gilt für 28 Tage nach dem positiven PCR-Test und ist für maximal sechs Monate gültig.

Kontaktpersonen, die geboostert sind oder mit recht frischer Zweitimpfung müssen nicht in Quarantäne

Kontaktpersonen, die geboostert sind, oder deren Grundimmunisierung (erste und zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt, müssen nicht in Quarantäne, heißt es bei der Stadt. Positiv getestete Bürgerinnen und Bürger seien verpflichtet, ihre Kontakte selbst zu informieren, sofern diese bekannt sind. Kontaktpersonen wird unabhängig vom Impfstatus empfohlen, sich einem Bürgertest zu unterziehen.

Durch diese neuen Regelungen sieht Pisani für sein Amt eine erhebliche Erleichterung in der Kontaktpersonen-Nachverfolgung. „Die nun frei werden Ressourcen werden genutzt, um sich auf den Schutz von Gemeinschaftseinrichtungen zu konzentrieren“, so der Amtsleiter. Das Amt für Gesundheit und Hygiene wird auch weiterhin für Fragen zur Verfügung stehen, bittet jedoch dringend darum, diese Möglichkeit nur in Notfällen zu nutzen. „Wir tun alles Menschenmögliche, bitten jedoch um Geduld“, so Dr. Pisani.