Mülheim. Einzelhandel, Gastronomie, Sport und Konzerte: Diese neuen Lockerungen gelten nun in Mülheim ab Freitag. Und: Was weiterhin verboten bleibt.

In Nordrhein-Westfalen ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie hält nach einem Drei-Stufen-Plan weitere Lockerungen bereit. Die Öffnungen hängen dabei von den örtlichen Werten der Sieben-Tage-Inzidenz ab, die das Robert Koch-Institut (RKI) täglich, immer nachts, veröffentlicht. Diese Grenzwerte sind dabei wichtig für die Einordnung Mülheims in verschiedene Lockerungsstufen:

Mülheims Inzidenzwert liegt seit Anfang Mail stabil unter 100

In Mülheim liegt der offiziell verkündete Inzidenzwert seit dem 3. Mai stabil unter 100, der nachträglich korrigierte Wert lag anfangs noch darüber. Deshalb erlaubte das NRW-Gesundheitsministerium Lockerungen, zum Beispiel die Öffnung der Außengastronomie, das Ende der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen oder den Wechselunterricht an Schulen.

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Seitdem bewegt sich der offizielle Inzidenzwert in Mülheim im Bereich zwischen 50 und 100, am Donnerstag schrammte der Wert nur knapp an der 50er-Marke vorbei (50,4), die weitere Lockerungen verspricht, sollte sie an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten bleiben. Am Freitag vermeldete das RKI für Mülheim eine Inzidenz von 55,1. Es ist den Bürgerinnen und Bürgern folglich weiter Geduld abverlangt, bis weitere Lockerungen in Aussicht stehen.

In Mülheim gilt nach neuer NRW-Coronaschutzverordnung Stufe 3 der Lockerungen

Somit greift in Mülheim weiterhin Stufe 3 des Plans. Ein negativer Corona-Schnelltest von einer offiziellen Stelle ist 48 Stunden gültig, da die Inzidenz unter der 100er-Marke liegt. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testerfordernis ausgenommen. Mit der neuen Coronaschutzverordnung des Landes gelten seit Freitag, 28. Mai, folgende Regeln:

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten. Ein wichtiger Zusatz: Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte oder Genesene) und Kinder unter 14 Jahre werden nicht mit eingerechnet. Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen sind ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände zulässig.

Einkaufen ohne Testpflicht seit Freitag in Mülheim möglich

Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient:„Click & Meet“ entfällt genauso wie die Testpflicht. Man kann ohne Termin und ohne Test einkaufen. Es gilt die Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Gastronomie:Die Außengastronomie darf mit Test- und Platzpflicht öffnen. Auch die persönlichen Daten der Gäste müssen zur möglichen Rückverfolgung aufgenommen werden. Das Verzehrverbot für „To go“-Angebote im Umkreis von 50 Metern fällt weg.

Sport:Kontaktfreier Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen erlaubt. Freibäder dürfen für die Sportausübung öffnen, Besucher müssen ein Testergebnis vorweisen. Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden. Außerdem erlaubt: bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung.

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Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 Besuchern

Kultur: Erlaubt sind Veranstaltungen draußen mit bis zu 500 Personen mit negativen Testergebnissen. Vorschrift dabei: eine Sitzordnung mit Sitzplan nach Schachbrettmuster. Ebenfalls wieder erlaubt: Konzerte drinnen, auch etwa Theater oder Kinovorführungen mit bis zu 250 getesteten Personen (Sitzplan ebenfalls nach Schachbrettmuster). Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb kann unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung beginnen, drinnen mit 20 Personen. Dabei gelten die Testpflicht und Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sowie weiterhin ein Verbot für Gesang und Blasinstrumente.

Freizeit: Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test. Freibäder für Sportbetrieb mit Test. Ausflugsfahrten mit Schiffen mit Test erlaubt, wenn sich Passagiere außen aufhalten.

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Hotels dürfen Privatpersonen beherbergen, Angebote für den Nachwuchs möglich

Messen, Märkte und Ausstellung: Messen und Ausstellungen sind mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept möglich.

Beherbergung und Tourismus: „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Testpflicht sind erlaubt. Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie (ebenfalls mit Test). Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote innen mit zehn, außen 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung, aber mit Test. Ferienangebote und Ferienreisen mit Testpflicht.

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Was für körpernahe Dienstleistungen gilt

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten innen mit Test. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit fünf Personen (mit aktuellem Test) zulässig.

Körpernahe Dienstleistungen: Hier ändert sich zunächst wenig. Nach der Coronaschutzverordnung ist vom Grundsatz her kein Test für den Friseurbesuch mehr erforderlich. Wenn zulässigerweise keine Maske getragen werden kann (etwa bei Rasuren oder beim Schminken), ist für Kunden und Personal ein Negativtest-Nachweis erforderlich. Diese Regelung gilt für alle körpernahen Dienstleistungen, die in NRW wie folgt definiert sind: Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren/Tattoo-Studios, Piercen/Piercing-Studios und Friseure.

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Schulen öffnen am Montag wieder für alle Schüler

Partys und große Festveranstaltungen sind weiterhin verboten. Sie sind erst ab einem stabilen Inzidenzwert unter 35 mit Auflagen geplant. Private Versammlungen sind mit Teilnehmerbegrenzungen und Testpflicht in der Stufe 2 (stabiler Wert unter 50) möglich.

Schulen und Kitas: Die Schulen kehren auch in Mülheim nach einer Entscheidung der NRW-Landesregierung am Montag, 31. Mai, in den „angepassten Präsenzunterricht“ mit Maskenpflicht am Sitzplatz und zwei Tests pro Woche zurück. Die Kitas kehren am 7. Juni in den uneingeschränkten Regelbetrieb zurück. Hier gilt derzeit noch der eingeschränkte Normalbetrieb mit einer Stundenreduzierung um zehn Stunden pro Woche. (mas/sto)