Mülheim. Die Mülheimer Ortspolitiker haben die Verkaufsbedingungen für das Bürgermeisteramt erweitert. Ein Rückkaufsrecht wird im Kaufvertrag verankert.
Der Verkauf des ehemaligen Bürgermeisteramts in Dümpten gegen ein Höchstgebot ist seit letzten Sommer politisch beschlossene Sache. CDU und Grüne wollten jetzt in der BV 2 noch retten, was zu retten ist. Gefordert wurde etwa, den Verkaufsbedingungen ein Weiterveräußerungsverbot bis zum Abschluss der denkmalgerechten Sanierung hinzuzufügen. Dazu gab es eine breite Zustimmung.
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Zudem forderten Grüne und CDU, ein Rückkaufsrecht im Kaufvertrag zu verankern, falls der Käufer der Immobilie an der Mellinghofer Straße seinen Verpflichtungen aus dem Denkmalschutz nicht nachkommen sollte. Auch wünschen die Fraktionen, eine mögliche Aufhebung des Denkmalschutzes oder der Befreiung von denkmalrechtlichen Vorschriften vertraglich zu verhindern.
Rückkaufsrecht der Stadt bei Pflichtverletzungen
Die Verwaltung sah kein Problem darin, den Weiterverkauf bis zur fertiggestellten Sanierung sowie ein Rückkaufsrecht der Stadt bei Pflichtverletzungen gegen den Denkmalschutz in den Kaufvertrag mit aufzunehmen.
Zu dem Punkt, eine Aufhebung des Denkmalschutzes vertraglich zu regeln, riet die Verwaltung allerdings ab, weil dies keine Rechtswirkung habe. Da es sich bei einer Entlassung aus dem Denkmalschutz grundsätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt handele, erläuterte ein Vertreter des Mülheimer Immobilienservice, könne dies privatrechtlich, also in einem Kaufvertrag, nicht vereinbart werden.
Der Käufer muss innerhalb von drei Jahren saniert haben
Der Antrag von Grünen und CDU zu den Ergänzungen zum Kaufvertrag unter Berücksichtigung der Einlassungen der Verwaltung wurde zur Abstimmung gestellt. Die Ortspolitiker stimmten bei einer Enthaltung einstimmig zu. Im Verkaufsbeschluss, der bereits im vergangenen August 2020 in der BV 2 mit knapper Mehrheit abgestimmt wurde, ist die Verpflichtung für den Käufer des ehemaligen Bürgermeisteramtes enthalten, dass er das denkmalgeschützte Gebäude innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung des Kaufvertrags saniert haben muss.
Auch in dem Vorschlag, den Mitgliedern der BV 2 den Kaufvertrag vor Unterzeichnung in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis zu geben, sah die Verwaltung kein Problem. Vorlagen von Bauanträgen und Bauvoranfragen sollten laut Verwaltung auch besser im nichtöffentlichen Teil erfolgen, da enthaltene personenbezogene Daten nicht öffentlich gemacht werden sollten.