Mülheim. Wer jetzt Kauf-Angebote per Telefon oder an der Haustür nutzt, sollte auf Widerrufsfristen achten, empfiehlt die Mülheimer Verbraucherzentrale.

Wenn die Menschen in diesen Coronazeiten vermehrt im Homeoffice arbeiten, sind sie dort auch für Werber und Verkäufer am Telefon und an der Haustür besser zu erreichen. Wer sich so für einen Vertrag entschieden hat und es später bereut, hat meist ein Widerrufsrecht. Zu beachten sind dabei die Fristen, so Christiane Lersch von der Mülheimer Verbraucherzentrale.

Verträge für Strom und Gas - Energielieferverträge - werden jetzt häufiger am Telefon angeboten, weiß Christiane Lersch aus Gesprächen mit Mülheimer Verbrauchern. Aber auch von Werbern an der Haustür. Die Leiterin der Mülheimer Verbraucherberatungsstelle verweist darauf, dass die 14-tägige Widerrufsfrist von dem Tag an läuft, an dem man den Vertrag unterschrieben hat. Wer also glaubt, sich zu schnell entschieden zu haben, kann den unterschriebenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Wenn Bürger sich nicht sicher sind, hilft oft ein Anruf bei der Verbraucherzentrale

Wer sich am Telefon etwa für einen neuen Strom- oder Gasanbieter entschieden hat, sollte bedenken, dass die Widerrufsfrist dann erst nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Widerrufsbelehrung anfängt. Das könne, so Lersch, zeitlich später liegen. "Wenn man sich nicht sicher ist, hilft zur Klärung ein Telefonat mit der Verbraucherzentrale", rät sie. Und noch etwas gilt es zu beachten: Gerade bei diesen so genannten Energieleistungsverträgen wird manchmal mit der Lieferung von Strom oder Gas sofort nach Vertragsabschluss begonnen. "Wenn man dann widerruft, muss man den neuen Anbieter für die bereits gelieferte Energie bezahlen."

Für Verträge für Glücksspiele oder Lotterien, die man am Telefon abschließt, muss man erst aktiv werden, damit der Vertrag auch wirksam wird. "Glücksspiele und Lotterien sind die Ausnahme", so Lersch. "Hier kann man den Vertrag nicht am Telefon abschließen, sondern man muss ihn unbedingt schriftlich bestätigen." Wenn man das unterlässt, so Verbraucherberaterin Lersch, gilt der Vertrag auch nicht. Ein Widerruf erübrige sich dann, wenn man es sich anders überlegt hat. Unseriöse Anbieter mögen das auch schon mal anders sehen und auf die Vertragserfüllung pochen: "Manche Anbieter können total hartnäckig sein und die Leute völlig verunsichern", weiß Lersch, die auch in einem solchen Fall zum Anruf bei der Verbraucherzentrale rät. "Wenn man dann aber schon gezahlt hat, ist es fast unmöglich, sein Geld wiederzubekommen."

Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn die Ware zu Hause angekommen ist

Telefonisch werden den Verbrauchern nicht nur Verträge angeboten, sondern auch Waren aller Art. Wein zum Beispiel, oder auch Kosmetika. Hier sei zu beachten, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn die Ware auch beim Kunden angekommen ist.

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"Click und collect" - telefonisch bestellen und dann die Ware selbst am Laden abholen - das hat sich in den Pandemiezeiten gut etabliert. Vor allem der Handel vor Ort kann so unterstützt werden, was Christiane Lersch ausdrücklich befürwortet. Doch rechtlich könne sich sowohl der Verbraucher als auch der Händler auf dünnem Eis bewegen, was das Widerrufsrecht angeht, so Lersch. Man habe zwar als Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn ein so genanntes "Fernkommunikationsmittel" beim Einkaufen verwendet wird - also per Telefon, Fax, über das Internet oder etwa über einen gedruckten Katalog bestellt würde.

"Click und collect" - Viele Verbraucher kaufen jetzt gern bei den Händlern vor Ort

Aber nur, wenn etwa die Bestellung per Telefon oder Internet als "üblicher Vertriebsweg für die Firma" gilt, nur dann habe man als Kunde ein Widerrufsrecht, betont Christiane Lersch. Sonst nicht. Wer also einen Artikel telefonisch (oder per Mail) bestellt in einem niedergelassenen Geschäft, das sonst eigentlich keinen Internetshop betreibt, dies also kein regelmäßiger Vertriebsweg für den Laden ist, dann gilt der Vertrag als geschlossen, und man ist bei Nichtgefallen, oder wenn man den Kauf aus anderen Gründen bereut, auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Für viele vor allem kleinere Firmen sei das aber auch nicht einfach, wenn sie jetzt vielleicht mehr als sonst über das Internet verkaufen: "Vielen Firmen ist gar nicht bewusst, dass man ein Widerrufsrecht erteilen muss."

Der Vorteil für Verbraucher ist, dass man die Händler vor Ort zumeist kennt. Und ein Händler will ja den Kunden auch gewinnen und halten für die Zeit nach der Pandemie. "Wenn der Händler bei Nichtgefallen einen Umtausch zusichert und der Verbraucher umsichtig mit der Ware umgeht, dann ist ja alles gut", sagt Verbraucherberaterin Christiane Lersch. Aber man müsse sich die Rechte schon genau anschauen, "denn es kann ja auch trotz aller vorheriger Absprachen mal etwas schief gehen".

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