Mülheim. . Viele Kunden gehen von falschen Voraussetzungen aus. Zum Weltverbrauchertag räumt die Verbraucherberatung mit gängigsten Falschinformationen auf.
Mit dem, was sie für ihr gutes Recht halten, befinden sich Verbraucher oft im Irrtum. Das wissen Berater aus ihrer täglichen Arbeit. Zum Weltverbrauchertag hat auch Christiane Lersch, Leiterin der Mülheimer Verbraucherberatungsstelle, einige der gängigsten Irrtümer aufgelistet. An erster Stelle: das Umtauschrecht. „Es gibt kein geltendes Recht auf Umtausch“, betont sie.
Was viele erstaunen wird, zeigt sich der Händler im Laden doch häufig großzügig. „Das ist reine Nettigkeit“, betont Lersch. Und der Händler lege auch die Bedingungen für einen Umtausch fest. Anders verhält es sich, wenn man einen Artikel im Internet gekauft hat, den man ja vor dem Kauf nicht prüfen konnte. Dabei kann man von seinem Widerrufsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen Gebrauch machen und die Ware zurückgeben.
Böse Erfahrungen mit Verträgen per Telefon
Wenn der Kunde hier korrekt handelt und dennoch von „Umtausch“ spricht, wird ein seriöser Internetshop damit in der Regel kein Problem haben. „Die Betonung liegt auf seriös“, sagt Lersch, die wohl auch andere Fälle kennt.
Dass man gültige Verträge auch ohne eine Unterschrift am Telefon schließen kann, diese böse Erfahrung haben ebenfalls schon viele Verbraucher gemacht. Denn ein Kauf oder die Vereinbarung von Dienstleistungen sind auch ohne die eigene Unterschrift verbindlich. Christiane Lersch: „So ein Vertrag hat Bestand. Wenn man ihn nicht binnen 14 Tagen widerruft.“
Das Preisschild an der Ware ist nicht bindend
Kaum zu glauben: Das Preisschild an der Ware ist nicht bindend. „Die Preisausschilderung ist,“ erklärt Lersch, „die Aufforderung des Verkäufers zur Abgabe eines Angebotes.“ Heißt: Es kommt darauf an, auf welchen Preis sich Käufer und Verkäufer an der Kasse einigen. Das bedeute aber nicht, dass ein Verkäufer bewusst mit falschen Preisen werben dürfe. Auch bei Garantie und Gewährleistung handele es sich um verschiedene (rechtliche) Begriffe, so Christiane Lersch.
Eine Garantie ist die freiwillige Zusage eines Herstellers, für sein Produkt und dessen Haltbarkeit zu garantieren. Der Hersteller legt den Zeitraum fest. Bei der gesetzlichen Gewährleistung sind die Händler in der Pflicht: Sie müssen bis zu zwei Jahre nach dem Kauf dafür einstehen, wenn der Artikel später Mängel aufweist. Der Kunde muss dem Händler aber die Gelegenheit geben, die Ware zu reparieren oder durch eine mängelfreie zu ersetzen.
Wenn Verbraucher mit einer Giro-Karte anstatt in bar bezahlt haben, können sie eine Rücklastschrift veranlassen und innerhalb von acht Wochen das Geld aufs Konto zurückbuchen lassen. Das kann sinnvoll sein, wenn man etwa durch ein Versehen statt 12 plötzlich 120 Euro abgebucht bekommt. Das geht aber nur, wenn man auch mit einer Unterschrift bezahlt hat. Bei einer Kartenzahlung mit Pin-Nummer ist das nicht möglich, der Betrag wird dann sofort abgebucht.
Der Weltverbrauchertag wird am 15. März begangen
Der Weltverbrauchertag geht auf eine Rede des US-Präsidenten John F. Kennedy zurück und ist ein Aktionstag der internationalen Verbraucherorganisation „Consumers International“. Er wird seit 1983 am 15. März begangen.
Wer gern sein Wissen über geltende Verbraucherrechte testen möchte, kann das im Internet auf der Seite der Verbraucherzentrale tun. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/irrtümer findet sich ein Quiz mit dem Titel „Denkste“.