Herne. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung sind verboten. Dennoch lassen sie nicht nach. Die Herner Verbraucherzentrale weiß, wie man sich wehrt.
Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten. Zahlreiche Verbraucherbeschwerden verdeutlichen jedoch, dass diese rechtswidrigen Anrufe trotzdem nicht nachlassen. „Verbraucherinnen und Verbraucher kostet das oft nicht nur Nerven, sondern in vielen Fällen auch Geld, wenn etwa ein Vertrag untergeschoben wird”, so Veronika Hensing, Leiterin der Beratungsstelle Herne. Sie weiß, wie man sich gegen unerwünschte Telefonwerbung wehren kann
Telefonnummer nur angeben, wenn nötig
Ob bei Bestellungen, Gewinnspielen oder anderen Vertragsabschlüssen: Die eigene Telefonnummer sollte man nur angeben, wenn es unbedingt nötig ist. Handelt es sich um eine Pflichtangabe, sollte der Speicherung und Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken widersprochen werden. Solche Klauseln verstecken sich meist unter „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden gerne überlesen. Eine Zustimmung kann auch im Nachhinein widerrufen werden.
Aufmerksam bleiben beim Telefonieren
Meldet sich ein vermeintlicher Anbieter telefonisch mit einem Anliegen, sollten Verbraucher gezielt nach Daten fragen, die nur der echte Anbieter kennen kann. Im Zweifel sollte das Telefonat lieber vorzeitig beendet und die bekannte Kundenhotline zurückgerufen werden. Vorsicht bei Fragen wie: „Hören Sie mich?“ Antworten Angerufene mit einem „Ja“, können Betrüger das aufgezeichnete Gespräch unter Umständen so zusammenschneiden, dass es wie eine Vertragszustimmung klingt. Es empfiehlt sich ein ganzer Satz wie „Ich höre Sie“ als Antwort.
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Ungewollte Verträge widerrufen
Zwar ist Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung rechtswidrig – telefonisch geschlossene Verträge können hingegen rechtlich wirksam sein. Ausgenommen hiervon sind Verträge im Bereich Gewinnspielteilnahme, Strom- und Gaslieferung sowie Telekommunikation. Diese bedürfen einer nachträglichen Genehmigung. Ohne Genehmigung dürfen Kunden demnach nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung schon erbracht wurde. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann diesen binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unternehmen auch über das Widerrufsrecht informiert hat.
Unerwünschte Anrufe melden
Betroffene können unerwünschte Werbeanrufe der Verbraucherzentrale NRW oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es hilfreich, sich Telefonnummer und weitere Infos zum Anruf wie Zeitpunkt und Firmenname zu notieren. Bei Verdacht auf einen Betrug sollte zudem Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Weitere Informationen gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw