Herne. Geerbt wird überall, auch in Herne. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps. Ein Jurist rät dazu, Konflikte schon vor dem Ableben zu entschärfen.

Den Konflikt in Erbengemeinschaften zu vermeiden: Das ist normalerweise im Interesse aller Erben, und auch des Erblassers. Die Verbraucherzentrale Herne rät deshalb, sich schon vor dem Fall der Fälle mit der Thematik zu beschäftigen. Das geht zum Beispiel mit der richtigen Literatur. Denn nur 20 Prozent aller Deutschen bestimmen per Testament, wie ihr Nachlass geregelt wird.

Gibt es kein Testament, tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein – und mit ihr oft Streitigkeiten in der Familie. Im Ratgeber „Erbengemeinschaft“ führt der Herausgeber, die Verbraucherzentrale, anhand eines fiktiven Falls durch die tückischen Gewässer der Fachbegriffe, Vorschriften und Gesetze. Das Buch richtet sich gleichermaßen an Erben wie an Erblasser. Kostenlos ist das Werk aber nicht, wer sich schlau machen möchte, muss 11,90 Euro zahlen. Mehr Informationen gibt es im Internet unter verbraucherzentrale.nrw.

Experte rät Erblassern zum Testamentsvollstrecker

Im Internet informiert Jurist Dr. Stephan Seitz darüber, wie sich Konflikte in Erbengemeinschaften lösen lassen – oder von vornherein vermeiden lassen. Das funktioniert am besten, wenn der künftige Erblasser sich schon vor seinem Ableben um die Angelegenheit kümmert. „Er kennt seine ‘Leichen im Keller’ am besten“, sagt Seitz, und meint damit potenzielle Konflikte unter Erben, die schon vorher entschärft werden können.

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Zum Beispiel per Testamentsvollstrecker. Diese Person wird, logischerweise, vor dem Tod ernannt und kümmert sich darum, dass der letzte Wille des Erblassers auch so umgesetzt wird. Wenn sich Erbengemeinschaften nämlich einig sind, können sie auch entgegen der Wünsche des Verstorbenen handeln.

Ungewöhnlicher Schritt: Erbanteile verkaufen

Ein anderer Weg, Erbrivalitäten schon zu Lebzeiten zu entschärfen: Auflagen. Beispielsweise kann einem Erben ein Haus vermacht werden, allerdings mit der Auflage, dass er es 15 Jahre lang nicht verkaufen darf. Wenn sich der Erbe widersetzt, kann er im schlimmsten Falle enterbt werden.

Ein eher ungewöhnlicher Schritt ist der Verkauf von Erbanteilen. Dafür braucht es keine Zustimmung der Miterben, die Anbieter dieser Dienstleistung treten dann an die Stelle des Erben und zahlen ihm den Wert seiner Anteile aus.