Gladbeck. Mit Beginn des Jahres 2024 steigen Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das sollten Betroffene in Gladbeck darüber wissen.
Das ist eine gute Nachricht für die 46.347 Pflegebedürftigen und ihre Pflegenden im Kreis Recklinghausen: Ab Januar 2024 erhalten sie stufenweise höhere Pflegeleistungen von ihrer gesetzlichen Pflegekasse. Das sollten die Betroffenen in Gladbeck wissen.
Hintergrund für die Erhöhung ist eine Änderung im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Dadurch steigen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um jeweils fünf Prozent. „Im Laufe des Jahres werden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen weiter entlastet“, kündigt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock an.
Weitere Entlastungen sind für die kommenden Jahre geplant
Mit Jahresbeginn wird das Pflegegeld erhöht. Kock: „Diese Leistung erhalten Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad zwei, die zu Hause unentgeltlich zum Beispiel von Angehörigen gepflegt werden. Pflegebedürftige erhalten ab 1. Januar 2024 automatisch den höheren Leistungsbetrag.“ Ab Pflegegrad zwei gebe es die Geldleistung in Höhe von monatlich 332 Euro (bislang 316 Euro).
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Bei Pflegegrad drei beträgt die Leistung 573 Euro (bislang 545 Euro), bei Pflegegrad vier 765 Euro (728 Euro) und bei Pflegegrad fünf 947 Euro (901 Euro). Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes sei für 2025 geplant.
Wie beim Pflegegeld steigen auch die Beträge für Pflegesachleistungen. Der Anspruch umfasst ab dem 1. Januar 2024 ab Pflegegrad zwei 761 Euro (bislang 724 Euro), bei Pflegegrad drei 1432 Euro (1363 Euro), bei Pflegegrad vier 1778 Euro (1693 Euro) und bei Pflegegrad fünf 2200 Euro (2095 Euro). „In 2025 sollen dann auch die Beträge für Pflegesachleistungen noch einmal steigen. Danach sollen die Beträge alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst werden. Das erste Mal voraussichtlich zum 1. Januar 2028“, sagt Kock.
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Wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene pflegebedürftig sind, werden sie oft von ihren Eltern gepflegt. Ist das für einen gewissen Zeitraum nicht möglich, kommen häufig die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zum Einsatz, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Ab Januar 2024 steht den Pflegebedürftigen im Pflegegrad vier und fünf unter 25 Jahren ein erhöhter Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dazu können die Mittel der Kurzzeitpflege, die noch nicht verwendet wurden, vollständig anrechenbar sein. Somit können die pflegenden Angehörigen bis zu 3386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beanspruchen. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3539 Euro steigen.
Berufstätige können sich in einer akuten Pflegesituation freistellen lassen
Wenn Berufstätige die Pflege für einen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation organisieren oder selbst übernehmen müssen, können sie sich dafür bis zu zehn Tage lang von der Arbeit freistellen lassen. Entfällt der Lohn, kann es stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse geben. Der Antrag ist zusammen mit einem ärztlichen Attest bei der Pflegekasse einzureichen.
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Bisher konnte die Leistung nur einmal pro pflegebedürftige Person beansprucht werden. Ab dem 1. Januar 2024 soll der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich wiederkehrend bestehen. So können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dann jedes Jahr bei einer Notlage im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen lassen.
Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil, wenn die Personen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Die Beträge richten sich nach der Aufenthaltsdauer. Bis zwölf Monate: 15 Prozent (bislang fünf Prozent), bis 24 Monate: 30 Prozent (25 Prozent), bis 36 Monate: 50 Prozent (45 Prozent), über 36 Monate: 75 Prozent (70 Prozent).