Gladbeck. Ein 42-Jähriger verschweigt einen Einbruch. Doch ist er wirklich der Täter? So urteilt das Schöffengericht am Amtsgericht Gladbeck in dem Fall.

Die Mieterin war verreist, ein Fenster ihrer Wohnung an der Klarastraße wurde aufgebrochen, mehrere elektrische Geräte, darunter eine Bohrmaschine und ein Lasergerät, wurden gestohlen. Den Wert der Beute bezifferte die Staatsanwaltschaft auf 1100 Euro. Vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Gladbeck musste sich für diesen Wohnungseinbruchsdiebstahl jetzt ein 42-jähriger Mann verantworten.

Aussage vom Gladbecker Schöffengericht: Mann will Einbruch aus Angst verschwiegen haben

Er sei am Morgen nach der Tat auf dem Weg zu einem Café an der Wohnung der Freundin seiner Lebenspartnerin vorbeigegangen, habe das offenstehende Fenster ihrer Wohnung gesehen. In der Nähe des Hauses habe er zwei Personen bemerkt, die sich entfernten, als sie ihn sahen, sagte der Angeklagte. Er habe sich an der Fensterbank der Erdgeschosswohnung hochgestemmt und am Fensterrahmen Einbruchsspuren bemerkt. Aus Angst, des Einbruchs bezichtigt zu werden, habe er sich entfernt und mit niemandem darüber gesprochen. Geholfen hat ihm das nichts: Weil die Beamten der Spurensicherung seine Hand- und Fingerabdrücke auf der äußeren Fensterbank fanden, geriet er unter Verdacht.

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Das Opfer, eine 39-jährige Frau, sagte als Zeugin, ihr Vermieter habe das geöffnete Fenster gesehen und ihr ein Foto davon geschickt, eine Freundin die Polizei verständig. Einen Verdacht, wer in ihre Wohnung eingedrungen sei, habe sie nicht.

Für die Staatsanwältin sind die Spuren auf der Fensterbank eindeutig – doch was sagt das Gericht?

Die Staatsanwältin hielt den 42-Jährigen wegen der Spuren auf der Fensterbank für überführt und beantragte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch: In der Wohnung seien keine Fingerabdrücke seines Mandanten gefunden worden.

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Dieser Einschätzung schloss sich das Gericht an und sprach den Angeklagten auf Kosten der Landeskasse frei, weil die Restzweifel an seiner Schuld zu erheblich für eine Verurteilung seien. Weder seien Spuren von ihm in der Wohnung noch sei die Beute bei ihm gefunden worden. Auch wenn seine Einlassung recht abenteuerlich anmute, könne man nachvollziehen, dass er aus Angst mit niemandem gesprochen habe, sagte der Vorsitzende Richter Markus Bley: „In dubio pro reo.“