Gladbeck. Die alten RAG-Hallen an der Talstraße sind in Privatbesitz. Jetzt hat die Stadt sich ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Warum sie diesen Schritt geht.

Der Ärger rund um das ehemalige RAG-Bahngelände an der Talstraße schwelt weiter. Nachdem die Stadt zunächst die aus ihrer Sicht illegale Nutzung der Hallen untersagt hat, hat sie sich nun ein besonderes Vorkaufsrecht eingeräumt. Heißt: Sollte der jetzige Eigentümer die Flächen irgendwann verkaufen wollen, so muss er diesen Verkauf der Stadt mitteilen. Die hat dann die Möglichkeit, in diesen Kaufvertrag einzusteigen.

Der Planungsausschuss hat entsprechend entschieden und beruft sich dabei auf das Baugesetzbuch. Demnach können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Flächen benennen, an denen ihnen ein solches Vorkaufsrecht zusteht. So etwa wenn sie eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen möchte. Und genau auf diesen Passus beruft sich die Verwaltung nun. Denn sie fürchtet, dass der Eigentümer die Flächen weiter verkauft, möglicherweise auch nur Teile davon, und an dieser Stelle der Stadt dann Wildwuchs droht.

Stadt Gladbeck berichtet von anfänglich guten Gesprächen mit dem Eigentümer

Dabei sah sich die Verwaltung eigentlich auf einem guten Wege. In der entsprechenden Vorlage führt die Stadt aus, dass man zunächst gemeinsam mit dem Eigentümer ein Konzept für die Flächen entwickelt habe. Angedacht war ein Mix aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe wie etwa Dienstleistungs- oder Handwerkerparks. Prägende Gebäude sollten – wenn wirtschaftlich möglich – erhalten bleiben. Auch über Fördermöglichkeiten habe man gesprochen. Das jedoch habe sich als schwierig erwiesen, da sie teilweise nur kommunalen, nicht aber privaten Eigentümern solcher Industriebrachen zustehen.

Danach muss irgendwann der Gesprächsfaden zwischen Verwaltung und Eigentümer abgerissen sein. Oder wie es in der Vorlage heißt: „Im Zuge dieser Bemühungen rückte der Eigentümer von den gemeinsamen und sehr kooperativ entwickelten Vorstellungen ab.“ Aus dem Grund nun also das Vorkaufsrecht, mit dem die Verwaltung einen Weiterverkauf der Flächen an Dritte verhindern möchte. Denn das würde „das angestrebte Entwicklungsziel erschweren und/oder verzögern“.

Gladbecker Stadtbaurat: Ein Vorkaufsrecht ist keine Enteignung

Eigentümer Helmut Komarek hatte sich zuvor bereits gegenüber der Lokalredaktion geäußert: Seine Vorstellungen von einer Entwicklung auf dem Gelände: Entlang der Tauschlagstraße würde der Bottroper Unternehmer gern Häuser mit Sozialwohnungen bauen. Für die Hallen schwebt ihm auch weiterhin eine Lagernutzung vor, zudem könne man sie auch als Garagen für Boote und Wohnmobile vermieten.

Darauf reagiert man im Rathaus nun also. Allerdings: Ein solches Vorkaufsrecht bedeute nicht, dass die Stadt jemandem zu einem Verkauf zwinge, stellt Stadtbaurat Volker Kreuzer klar. Es handele sich nicht um eine Enteignung. Man wolle lediglich mitbekommen, wenn ein Verkauf oder Teilverkauf an Dritte anstehen sollte. Dann habe die Stadt die Möglichkeit, in den Kaufvertrag einzusteigen. Oft genug aber verhandele ein Eigentümer, auf dessen Besitz die Stadt ein Vorkaufsrecht hat, jedoch nur noch mit der Stadt über einen möglichen Verkauf, berichtet Kreuzer aus der Erfahrung.