Gelsenkirchen. Weil er sich von der Sparkasse um 420 Euro betrogen fühlt, zieht der Gelsenkirchener Harald Sprangers nun vor Gericht. Der Konfliktstoff: Eine Verordnung des Bundesgerichtshofes über Kontoführungsgebühren bei Darlehen und deren Auslegung. Beide Streitparteien sehen sich im Recht.

Für das Führen eines Darlehenskontos dürfen Banken in ihren Vertragsformularen kein gesondertes Entgelt vereinbaren. Bei der Führung eines solchen Kontos handelt es sich nicht um eine Sonderleistung für die Kunden. Die Bank wird vielmehr allein in ihrem eigenen Interesse tätig, so dass eine Vergütung der Tätigkeit durch den Kunden unzulässig ist – das hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 7. Juni 2011 entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 388/10).

Genau das aber, also „unrechtmäßig zur Kasse gebeten worden zu sein für das Führen eines Darlehenskontos“, wirft WAZ-Leser Harald Spranger der Sparkasse Gelsenkirchen vor. Die Summe, die im Raum steht: „420 Euro Gebühren seit Einrichtung des Kontos über 10.000 Euro am 15. Mai 2007“, wie Harald Sprangers Rechtsanwalt Martin Schott mitteilt.

"Mein Mandant hat keinen Cent zurückbekommen"

Was den Rentner aus Gelsenkirchen besonders verärgert: Er hat nach Angeben seines Anwaltes der Sparkasse Gelsenkirchen „seit 50 Jahren die Treue gehalten“, selbst nach seinem Umzug nach Hünxe an den Niederrhein. Und seiner Aufforderung nach Rückerstattung, jetzt forciert durch einen Rechtsbeistand, sei die Sparkasse mit dem Argument der Verjährung entgegen getreten. „Kein feiner Zug“, urteilt Spranger.

„Mein Mandant hat keinen Cent zurück bekommen“, fügt Martin Schott hinzu, „ich rate deshalb den Kunden der Sparkasse Gelsenkirchen, gegebenenfalls bestehende Erstattungsansprüche zu prüfen und gerichtlich durchzusetzen.“

Sparkasse pocht auf Vereinbarung

Bei der Sparkasse reagierte man ob der Vorwürfe etwas irritiert. „Denn das Urteil des Bundesgerichtshofes, gilt für Darlehenskontoführungsgebühren, die bei uns nicht erhoben werden und wurden“, sagt Bank-Sprecher Udo Kramer. Vielmehr handele es sich im Falle von Harald Spranger um ein einmalig vereinbartes Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehens. „Solche Entgelte sind in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof stets als zulässig erachtet worden. Eine anders lautende höchstrichterliche Rechtsprechung ist uns diesbezüglich nicht bekannt.“

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Die Sparkasse verweist zudem darauf, dass Anfragen von Kunden zu den Bearbeitungsentgelten „in jedem Einzelfall geprüft werden“, und darauf, dass man nach wie vor die Auffassung vertrete, die Vereinbarung solcher Bearbeitungsentgelte sei zulässig gewesen.

Die Bank beruft sich in einer Stellungnahme auf die Regelungen des Paragrafen 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) nebst Anhang: „Darin steht ganz klar, dass der Gesetzgeber ein solches Bearbeitungsentgelt für zulässig erachtet hat“, sagt Udo Kramer.