§ 6a PAngV regelt, dass derjenige, der bei Endverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, verständlich und auffallend Standard-Infos anzugeben hat – z.B. Bearbeitungsgebühren.
Die bloße Angabe des Nettodarlehensbetrags reicht nicht, weil dieser nicht selbst die „Kosten“ betrifft.