Gelsenkirchen. Die Preisspirale dreht sich weiter. Von Entspannung auf dem Gelsenkirchener Wohnungsmarkt ist wenig zu sehen. Die aktuelle Mieten-Entwicklung.

Die Wohnkosten steigen in weiten Teilen des Landes, eine Entwicklung, die auch vor Gelsenkirchen nicht Halt macht. Das geht aus dem Wohnungsmarktprofil, das die NRW Bank aktuell herausgegeben hat, hervor.

Zwar ist die Emscherstadt noch diejenige Kommune, in der Wohnraum am günstigsten zu bekommen ist, doch auch in Gelsenkirchen dreht sich die Preisschraube weiter. Jüngst wurde die Stadt im Postbank Immobilienatlas als die günstige Stadt in Sachen Wohneigentum gekürt. Und auch im Grundstücksmarktbericht des Landes schnitt Gelsenkirchen im Vergleich zu anderen Städten gut ab. Aber auch hier haben die Preise für neue Ein- und Zweifamilienhäuser innerhalb von fünf Jahren um fast 40 Prozent zugelegt.

Mietsteigerung in Gelsenkirchen: Zwischen 25 und 80 Prozent innerhalb von zehn Jahren

Und die Mieten in Gelsenkirchen? Auch hier haben die Preise laut dem aktuellen Wohnungsmarktprofil der NRW Bank angezogen. Am stärksten fällt die Steigerung im Vergleich der Mietpreise für Neubauten aus. Kostete ein Quadratmeter Ende 2011 noch 5,19 Euro, so wurden Ende 2020 bereits 9,30 Euro fällig. Das ist ein Anstieg von 80 Prozent.

+++ Sie wollen keine Nachrichten aus Gelsenkirchen verpassen? Dann können Sie hier unseren kostenlosen Newsletter abonnieren +++

Deutlich moderater fällt der Preisanstieg bei den Mieten für Bestandswohnungen aus. Bei 4,75 Euro lag der Quadratmeter Ende 2011, Ende 2020 waren es 5,93 Euro pro Quadratmeter. Das ist ein Zuwachs von 25 Prozent.

Mieten in Gelsenkirchen liegen dennoch 14 bis 30 Prozent unter Landesdurchschnitt

Im Vergleich zum Landestrend kommt Gelsenkirchen damit aber noch gut weg. Der durchschnittliche Mietpreis für Bestandswohnungen liegt in NRW bei 7,77 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauten liegt der Mietpreis in NRW bei durchschnittlich 10,62 Euro pro Quadratmeter. Heißt: Das Wohnen zur Miete ist in Gelsenkirchen 14 respektive 30 Prozent günstiger als anderswo im Land. Die Berechnungen der Bank fußen größtenteils auf Daten des Statistischen Landesamtes.

Zur Problemlage trägt bei, dass der geförderte Mietwohnungsbestand dem Bericht zufolge abgenommen hat. Seit 2010 ist er um 16,3 Prozent zurückgegangen. 2020 betrug die Zahl der geförderten Wohnungen in Gelsenkirchen nur noch 10.950.

Lesen Sie auch:

Gelsenkirchener machen aus Hundewolle Pullover

Minderwertiger Lärmschutz in Gelsenkirchen? Lokalpolitiker vermuten Pfusch am Bau

Weihnachtsmarkt in Gelsenkirchen: Händler beklagen Umsatzeinbußen bis 60 Prozent

Wohnungsbestand in Gelsenkirchen: In zehn Jahren nur um 1,45 Prozent gestiegen

Parallel dazu bleiben Arbeitslosigkeit und Mindestsicherungsquote auf hohem Niveau. Die Daten für 2020: Einer Bevölkerungszahl von 259.105 Einwohnern stehen 23.530 Bedarfsgemeinschaften (SGB II) und 19.357 Arbeitslose im Jahresmittel gegenüber. Die Mindestsicherungsquote (unter anderem Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, SGB II) beträgt 22 Prozent.

Auch hat der Wohnungsbestand nur wenig zugenommen über die Jahre. Die Gesamtzahl an Wohnungen in Gelsenkirchen ist von 137.521 auf 139.518 um gerade einmal 1,45 Prozent gestiegen. Zur schleppenden Entwicklung passt die Zahl der fertiggestellten Wohnungen – Ende 2020 waren es 220, Ende 2011 immerhin noch 316. Der Großteil der Wohnungen (78,9 Prozent) befindet sich in Mehrfamilienhäusern. Und: Zwei Drittel der Wohnungen sind vor dem Jahr 1950 gebaut worden beziehungsweise stammen aus den Jahren 1950 bis 1959.

Das sind Mindestsicherungsleistungen

Die Mindestsicherungsquote stellt den Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Mindestsicherungsleistungen an der Gesamtbevölkerung dar.

Zu den sozialen Mindestsicherungsleistungen zählen folgende Hilfen: Gesamtregelleistung (ALG II/Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II „Grundsicherung für Arbeitsuchende“), Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII „Sozialhilfe“), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII „Sozialhilfe“) sowie Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).