Duisburg. .

Das brachte den Neffen von Maria Müller* auf die Palme: Als er erfuhr, dass seine Tante bei einem Duisburger Fernsehfachhändler einen neuen TV-Apparat für fast 1000 Euro gekauft hatte, recherchierte er im Internet. Ergebnis: Das Gerät wurde im Durchschnitt für unter 300 Euro angeboten.

Da er in Wolfenbüttel lebt, schrieb er den Fachhändler an und forderte im Auftrag seiner Tante eine Rückabwicklung des Geschäfts. Aber: Machen kann man da wohl nichts, wie Marina Steiner von der Duisburger Verbraucherberatung erklärte, denn es herrsche nun einmal freie Marktwirtschaft. „Ob der Händler die Unwissenheit der Verbraucherin bewusst ausgenutzt hat, um ein Auslaufmodell überteuert zu verkaufen, ist natürlich etwas schwierig zu beurteilen.“

Merkwürdig sei der Bezahlvorgang

Äußerst merkwürdig sei der Bezahlvorgang. Wie Maria Müllers Neffe berichtet, rief seine Tante den Händler zunächst an, dass sie wohl einen neuen Fernseher brauche. Daraufhin sei er zu ihr gefahren, habe ihr mitgeteilt, dass so ein Fernseher 1000 Euro koste. Da sie nicht so viel Geld im Haus hatte, sei er mit ihr zur Bank gefahren. „Das kennen wir eigentlich nur von Partnervermittlungsinstituten, die gerne ihre Kunden dann auch zur Bank fahren, um sofort die oft hohen Beträge zu kassieren. Der Händler hätte der Kundin ja auch eine Rechnung ausstellen können, damit der Betrag dann überwiesen wird“, erläutert Marina Steiner.

Den Vertrag auf Grund des zu hohen Preises anzufechten, wie es der Neffe von Maria Müller in dem Schreiben an den Fernsehhändler versucht hatte, sei schwierig.

Vorher informieren

„Jeder Verbraucher kann und sollte sich vorher informieren. Besonders im Unterhaltungselektronikbereich ist der Preisverfall teilweise dramatisch.“ Ähnliches gelte auch in der Möbelbranche. Öfter habe die Verbraucherberatung mit Fällen zu tun, in denen Kunden nach dem Kauf eines vermeintlichen Sonderangebots das Möbelstück – manchmal sogar vom gleichen Händler – wenig später noch billiger im Angebot sehen. „Das ist super ärgerlich.“

Da der TV-Händler kein Monopol für Fernsehgeräte habe, liege hier auch kein Wucher im juristischen Sinn vor. Und: Ein Händler müsse niemanden darauf hinweisen, dass es das Gerät woanders billiger gebe. Deshalb sollte man sich vor einem Kauf erkundigen und Preise vergleichen.

"Die Differenz erstatten"

Der Händler hatte aber nun ein Einsehen: Wie er gegenüber der Redaktion erklärte, muss es sich um Versehen gehandelt haben. „Wir waren damals im Umbau. Da ist dann wohl versehentlich der Fernseher falsch ausgezeichnet worden. Wir werden der Kundin die Differenz erstatten“, versprach er am Telefon.