Duisburg. Ein mehrfach vorbestrafter Sexualstraftäter aus Duisburg muss keine Sicherungsverwahrung fürchten, obwohl er als Brandstifter überführt wurde. Er verstieß zwar gegen die Weisungen seiner Führungsaufsicht und zündete in Walsum ein Gartenhäuschen an. Der Richter am Landgericht folgte aber dem Argument des Verteidigers, dass die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt wurde.
Seit Mitte Januar läuft vor dem Landgericht Duisburg am König-Heinrich-Platz das Verfahren gegen einen 47-jährigen Duisburger, der sich wegen Brandstiftung und Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht verantworten muss. Nach seiner letzten Haftentlassung 2009 hatte der mehrfach vorbestrafte Sexualtäter unter Führungsaufsicht gestanden, die damit verbundenen Weisungen aber in vielen Fällen ignoriert: Er trank, meldete sich nicht bei seinem Betreuer, gab Wohnungswechsel nicht bekannt. Als Höhepunkt zündete er am 20. September 2012 in Walsum ein Gartenhäuschen an.
Spät hatte der Angeklagte die Brandstiftung zugegeben. Das Motiv blieb allerdings im Dunkel. Kurz zuvor hatte sich der 47-Jährige von der Besitzerin der Hütte getrennt. Für die insgesamt 20 angeklagten Taten drohte ihm nun die zeitlich unbefristete Sicherungsverwahrung.
Am fünften Verhandlungstag am Montag hatte ein psychiatrischer Sachverständiger das Wort. Er bescheinigte dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeit. „Sanktionen beeindrucken den Angeklagten nicht“, so das Fazit des Gutachters. Die nun angeklagten Taten seien durch das gleiche Persönlichkeitsbild ausgelöst worden, das auch die Sexualtaten in der Vergangenheit provoziert habe.
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Die angeklagten Taten reduzierten Staatsanwalt und Gericht zunächst einmal auf eine überschaubare Größe: Von den ursprünglich 19 Verstößen gegen die Weisungen der Führungsaufsicht blieben am Ende - neben der Brandstiftung - nur zwei.
Sicherungsverwahrung ist verfassungswidrig
Die Sicherungsverwahrung sei für verfassungswidrig erklärt worden, betonte der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag. In einer Übergangsregelung - die bis Mai gelte - lasse der Bundesgerichtshof die Verhängung nur zu, wenn schwerste Sexual- und Gewalttaten oder andere Verbrechen mit erheblicher Gefährdung begangen worden seien. „All das trifft auf den Angeklagten nicht zu. Zudem hat er seit 2009 keine schwere Straftat mehr begangen und von der Brandstiftung ging objektiv keine Gefahr für Menschen aus.“
Der Anklagevertreter forderte lediglich drei Jahre Haft. Der Verteidiger hatte dem nicht viel hinzufügen. Die Anklage lasse politische Motive erkennen, juristisch begründbar sei die Verhängung der Sicherungsverwahrung in diesem Falle nicht. Das Urteil soll am Donnerstag verkündet werden.