Karlsruhe.. Der als Maskenmann bekannt gewordene Kindermörder Martin N. muss doch nicht in Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründete dies damit, dass durch die zusätzliche Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall “kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte“.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des "Maskenmanns" zu lebenslanger Haft bei besonderer Schwere der Schuld bestätigt, allerdings die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Der 42-Jährige hatte über Jahre hinweg Kinder missbraucht und drei Jungen getötet.

Wie ein BGH-Sprecher am Freitag erläuterte, sei neben der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung nicht "unerlässlich". Der Täter könne bei lebenslanger Strafe ohnehin nur dann auf Bewährung freigelassen werden, wenn er nicht mehr gefährlich sei (Az.: 3 StR 330/12).

Er tötete drei Jungen

Der ausgebildete Pädagoge Martin N. hatte sich vor allem in Schullandheimen und Zeltlagern nachts in dunkler Maskierung an die Betten seiner Opfer geschlichen. Drei Jungen im Alter von acht, neun und dreizehn Jahren tötete er, um Missbrauch zu verdecken. Der BGH betonte, dass eine Entlassung nur möglich sei, "wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist".

In diesem Fall wäre aber auch eine Sicherungsverwahrung ohnehin nicht zulässig. Das Urteil wurde bereits am Donnerstagabend bekanntgegeben. (dapd/dpa)