Duisburg. Eine Mutter hatte einen angeblichen Übergriff ihres Ex zunächst angezeigt, wollte vor Gericht aber keine Aussage mehr machen. Daraufhin drohte die Richterin, dass der fünfjährige Sohn, der sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befand, notfalls vernommen werden müsse. Der Verteidiger beantragte, die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen.
Wegen Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung stand ein 38-jähriger Duisserner vor dem Amtsgericht Stadtmitte. Doch wie das bei Beziehungstaten gelegentlich so ist, machte die Geschädigte, die gleichaltrige Ex-Freundin des Angeklagten, im Zeugenstand einen Rückzieher.
In der Wohnung der Frau an der Mülheimer Straße war es nach der Trennung am 12. Juni 2012 zum Streit gekommen. Laut Anklage soll der 38-Jährige die Mutter seines Kindes geschlagen, gekratzt und gewürgt haben. Dann soll er sechs Jacken aus dem Schrank der Frau genommen haben, in der Hoffnung, darin Geld zu finden.
Der Angeklagte schweigt
Der Angeklagte zog es vor, zu den Vorwürfen zu schweigen. Nachbarn hatten die Polizei alarmiert: Ein Mann verprügele seine Freundin. Die Beamten erinnerten sich im Zeugenstand an eine aufgelöste Geschädigte: Ihr Ex habe sie geschlagen und gewürgt. Auf Fotos festgehaltene Verletzungen ließen daran auch wenig Zweifel aufkommen.
Wenige Tage nach dem Vorfall hatte die 38-Jährige eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der ihrem Freund jede Kontaktaufnahme verboten werden sollte. Doch bereits im August zog die 38-Jährige diesen Antrag und ihre Strafanzeige zurück.
Richterin will Aussage
Auch vor Gericht wollte die Frau den Vater ihres Kindes nicht mehr belasten: „Ich sage nichts.“ Die Richterin erklärte ihr, dass ihr kein Aussageverweigerungsrecht zustehe und sie ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft riskiere. Als auch das nicht half, drohte die Richterin, dass notfalls der fünfjährige Sohn, der sich mit in der Wohnung aufhielt, als Zeuge vernommen werden müsse. Das empörte sowohl die Zeugin als auch den Angeklagten.
Der Verteidiger beantragte daraufhin, die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen. Der Zeugin stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst belasten müsste. Diesen Paragrafen versuche die Richterin mit Mitteln, die sein Mandant als Nötigung empfinde, auszuhebeln. Über den Befangenheitsantrag muss nun ein anderer Amtsrichter entscheiden. Das Verfahren wurde ausgesetzt. Zuvor wurde gegen die Zeugin ein Ordnungsgeld von 200 Euro verhängt.