Duisburg.

Der Kauf eines Fernsehers, der schon kurze Zeit nach dem Besitzerwechsel nicht mehr richtig funktionierte, war offenbar Auslöser für eine längere Auseinandersetzung zwischen zwei Türken aus Wanheim.

Am 28. August 2010 erreichte der Streit seinen blutigen Höhepunkt: Ein 42-jähriger Mann griff in einer Wanheimer Teestube zu einem Messer und rammte es seinem 34-jährigen Widersacher in den Bauch. Schwer verletzt landete der Mann im Krankenhaus. Nun musste sich das Amtsgericht Stadtmitte mit der Sache auseinandersetzen.

Zeugen widerlegten Version des Angeklagten

Drei Monate zuvor sei er wegen der Sache mit dem Fernseher von zwei Leuten verprügelt worden, berichtete der Angeklagte. Als er einen der Täter am Tattag in der Teestube sah, habe er Angst bekommen. „Ich wollte eigentlich nur weg.“ Doch der 34-Jährige habe ihn provoziert und geschlagen. „Ich habe das Messer gezogen, um ihn auf Abstand zu halten. Irgendwie muss er aus Versehen in die Klinge geraten sein.“

Diese Version des Geschehens konnte allerdings keiner der fünf Zeugen bestätigen. Vielmehr sei der Angeklagte an den Tisch des Geschädigten getreten, es habe einen kurzen Wortwechsel gegeben. Dann sei der 34-Jährige aufgesprungen und habe den Angeklagten geschlagen. Auf dem Hemd des jüngeren Mannes sei ein blutender Fleck zu sehen gewesen. „Erst da haben wir mitbekommen, dass ein Messer im Spiel war“, so die Zeugen übereinstimmend.

Der Geschädigte hatte an einem Tisch gesessen, der überhaupt nicht auf dem Weg zum Ausgang lag, was der Behauptung des Angeklagten widersprach. Der habe ohne jede Vorwarnung zugestochen, so der 34-Jährige. „Vor Schreck bin ich aufgesprungen und habe ihn geschlagen.“ Ohne sofortige Notoperation wäre der Verletzte wohl gestorben. Mehrere Tage lang lag er auf der Intensivstation. Noch heute leidet er unter Schmerzen im Verdauungstrakt.

Anwalt fordert Freispruch

Der Verteidiger wollte die Sache unbedingt anders als von den Zeugen berichtet sehen. Es sei nicht erwiesen, dass der Faustschlag des Geschädigten erst nach dem Stich erfolgt sei, beharrte er. Und andersherum sei es Notwehr gewesen. Deshalb forderte der Anwalt einen Freispruch.

Mit diesem Ansinnen blieb er allein. Das Schöffengericht hatte am Ende keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz und ohne großes Zögern zugestochen habe. Es verurteilte den bislang nur wegen Betruges vorbestraften 42-Jährigen zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis. Dabei berücksichtigten die Richter, dass der Angeklagte möglicherweise nur eingeschränkt schuldfähig war. Ein Gutachter hatte nicht ausschließen können, dass der Mann aufgrund einer Angststörung möglicherweise überreagiert habe und nicht völlig Herr seiner Sinne gewesen sei.