Duisburg. Weil er sich um seine Provision geprellt fühlte, zog ein 56-jähriger privater Arbeitsvermittler vor Gericht. Doch in der Berufungsverhandlung am Donnerstag gab es starke Zweifel, ob der Mann die fragliche Vermittlung übernahm vornahm. Außerdem vergaß der Vermittler eine wichtige Unterschrift.
Einen Einblick in die Praktiken eines privaten Arbeitsvermittlers vermittelte gestern ein Zivilprozess vor dem Landgericht Duisburg. Der 56-jährige Duisburger hatte einen 49-Jährigen aus Oberhausen auf Zahlung einer Vermittlungsprovision von 2000 Euro verklagt. In erster Instanz hatte ihm das Amtsgericht Recht gegeben. Allerdings ließ die Berufungsverhandlung vor der 5. Zivilkammer erhebliche Zweifel an diesem Urteil aufkommen.
Glaubte man dem gelernten Dachdecker aus Oberhausen, so war der im Juli 2007 vom Arbeitsamt zu einer Sicherheitsfirma im Süden Duisburgs geschickt worden, weil er über einschlägige Erfahrung als Türsteher verfügte. „Da warteten schon zehn oder 15 andere.“
Man habe den Bewerbern jede Menge Fragebögen ausgehändigt, die sie auf dem Flur schon einmal ausfüllen sollten, damit es später schneller ginge. „Ich weiß gar nicht mehr, was ich da alles ausgefüllt und unterschrieben habe.“ Der Kläger sei dort auch herum gelaufen. „Ich dachte damals, der arbeitet da.“ Gesprochen habe er aber nur mit einem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma. Und er sei sich sicher, dass er nie ein Exemplar eines Arbeitsvermittlungsvertrages ausgehändigt bekommen habe.
Zu viele Widersprüche
Der 56-jährige Arbeitsvermittler berichtete, er habe ein Beratungsgespräch mit dem Oberhausener geführt. Doch schon an der Frage, wo dieses stattfand, scheiterte der Kläger im Zeugenstand. Früher hatte er angegeben, Beratungsgespräche ausschließlich in einem Hotel am Duisburger Hauptbahnhof geführt zu haben. Vor Gericht räumte er ein, dass es auch in der Sicherheitsfirma gewesen sein könnte. In eben jener Firma, in der er 2008 übrigens einen eigenen Schreibtisch bekam!
Auch bei anderen Fragen machte der 56-Jährige eher allgemeine Angaben. Erinnerungen an den konkreten Fall schien er nicht mehr zu haben. Auf die Frage, warum er drei Jahre gewartet habe, um Klage einzureichen, hatte der Mann eine triftige Erklärung: Nicht er, sondern sein Insolvenzverwalter hatte Außenstände einzutreiben versucht.
Unterschrift beider Vertragspartner notwendig
Die Kammer will ein Urteil zwar erst am 16. August verkünden, die Richter ließen aber wenig Zweifel daran aufkommen, dass sie das Urteil des Amtsgerichts korrigieren werden. Es sei fraglich, ob überhaupt eine Vermittlung stattgefunden habe, so der Vorsitzende.
Scheitern wird die Forderung des Arbeitsvermittlers wohl auch an einem kleinen, aber wichtigen formalen Grund: Der 56-Jährige hatte sich laut eigenen Angaben damit zufrieden gegeben, einen Vermittlungsvertrag mit seiner Unterschrift an den Beklagten auszuhändigen, im Gegenzug trägt sein Exemplar nur die Unterschrift des Kunden. „Wir wissen nicht, ob es das andere Exemplar gab“, so der Vorsitzende. „Und der vorliegende Vertrag erfüllt nicht die gesetzlich geforderte Form der Schriftlichkeit.“ Dazu müsste das Papier nämlich die Unterschrift beider Vertragspartner tragen.