Duisburg. Wegen einer fehlerhaften Trinkwasserabrechnung der Stadtwerke Duisburg wäre ein Rentner aus Neumühl fast ein armer Mann geworden. Der neuberechnete Abschlag war mit über einer Million Euro veranschlagt worden. Die Stadtwerke korrigierten den Fehler und entschuldigten sich für die Panne.
Rentner Johannes Kohaupt aus Neumühl wäre beinahe mit einem Schlag ein armer Mann geworden. Und zwar mit einem Abschlag: Die Stadtwerke schickten ihm eine Abrechnung über seinen Trinkwasserverbrauch über 43 Kubikmeter und setzten die künftigen Abschlagzahlungen fürs Trinkwasser auf 56.556 Euro und für das damit abgerechnete Abwasser auf 68.768 Euro fest. „Mal fünf Abschlagzahlungen in diesem Jahr wären das über eine Millionen Euro gewesen“, schmunzelt Kohaupt. Rechnet man die fehlerhaften Abschlagzahlung um, hätte der Rentner monatlich über 32.000 Kubikmeter Trinkwasser verbrauchen müssen.
Abrechnungspanne ist ein Einzelfall
Natürlich intervenierte der Neumühler bei den Stadtwerken, die sich auch bei ihm für die Abrechnungspanne entschuldigt haben. „Der geplante Abbuchungstermin von meinem Konto war Montag.“
Thomas Nordiek, Sprecher der Duisburger Stadtwerke, versuchte, den Grund der Abrechnungspanne zu klären: „Es handelt sich um einen Einzelfall, den wir natürlich sehr bedauern. So etwas sollte nicht vorkommen. Wir haben eine neue Abrechnung erstellt, die der Kunde in diesen Tagen erhalten müsste. In diesem Fall sind innerhalb des automatisierten Verfahrens falsche Daten zusammengeführt worden.“
Ob das Geld tatsächlich abgebucht werden würde, ist allerdings fraglich: Immerhin müsste das betroffene Konto die entsprechende Deckung aufweisen. Sonst lassen die Bankinstitute die Abbuchung mangels Deckung platzen. Andreas Vanek, Pressesprecher der Sparkasse Duisburg: „Wenn ein Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, ist diese betragsunabhängig. Er hat jedoch acht Wochen Zeit, eingezogene Beträge zurückzubuchen. Uns fällt es allerdings nur auf, wenn die Beträge weder durch ein Guthaben auf dem Konto noch durch eine Kreditlinie gedeckt sind. Es muss auch niemand fürchten, dass Teilbeträge eingezogen werden, denn Teileinlösungen einer Lastschrift sind verboten.“
Jahresabrechnungen immer überprüfen
Marina Steiner, Leiterin der Duisburger Verbraucherberatungsstelle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Jahresabrechnungen immer überprüft werden sollten. Und: „Grundsätzlich sollten Widersprüche schriftlich erfolgen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen. Wem sofort klar ist, welcher Fehler vorliegt, kann den entsprechenden Hinweis geben, zum Beispiel wenn der Zähler falsch abgelesen wurde. Wer eine korrigierte Abrechnung verlangt, erreicht auch, dass die Rechnung nicht fällig wird und kein Mahnverfahren eingeleitet wird.“
Bestehe eine Einzugsermächtigung, könne der Gesamtbetrag zurückgebucht werden. „Wer weiß, wie hoch der Betrag eigentlich sein müsste – beispielsweise bei Abschlagszahlungen – kann den unstrittigen Betrag überweisen, um seine Zahlungswilligkeit zu zeigen.“
Die Leiterin der Beratungsstelle rät davon ab, telefonisch einer Rechnung zu widersprechen: „Im Zweifelsfall muss man den Widerspruch beweisen können.“