Duisburg. . Weil er Zahnschmerzen hatte, kam ein 39-jähriger Hochfelder am 3. November 2011 auf eine grandiose Idee: Er gurgelte mit Wodka. Dumm bloß, dass der nicht alkoholgewohnte Mann das hochprozentige Gesöff hinunterschluckte. Folge: Der betrunkene 39-Jährige belästigte eine Bekannte.

Weil er Zahnschmerzen hatte, kam ein 39-jähriger Hochfelder am 3. November 2011 auf eine grandiose Idee: Er gurgelte mit Wodka. Dumm bloß, dass der nicht alkoholgewohnte Mann das hochprozentige Gesöff hinunterschluckte. Folge: Der betrunkene 39-Jährige belästigte eine Bekannte.

Vor dem Amtsgericht brachte ihm das eine achtmonatige Bewährungsstrafe und 200 Stunden soziale Arbeit wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung ein. Die Frau hatte der Angeklagte einige Zeit zuvor in einem Internet-Chat kennen gelernt. „Wir hatten uns schon mehrfach getroffen. Aber sexuell lief da nichts,“ offenbarte der 39-Jährige. Unter dem Einfluss von Alkohol hatte er das offenbar ändern wollen. In seiner Wohnung rückte er der Frau dicht auf die Pelle, fasste ihr in den Intimbereich.

Als das Opfer ins Badezimmer fliehen wollte, hielt er es an der Bekleidung fest. Die Textilie gab nach, die Frau stand im BH da. Als sie sich weiter wehrte, schüttete der Angreifer ihr ein Glas Wodka ins Gesicht und schlug ihr das leere Glas auf den Kopf. Eine Platzwunde war die Folge. Wegen des Lärms nebenan hatten die Nachbarn bereits die Polizei alarmiert. Als die eintraf, gelang es der verletzten Frau, die Wohnungstür zu öffnen.

Rückhaltloses Geständnis

All das gestand der Angeklagte vor dem Schöffengericht rückhaltlos. Er selbst war allerdings auch nicht ganz ungeschoren davongekommen: Ein Schlag des sich wehrenden Opfers ins Gesicht brachte ihm nicht nur ein Veilchen bei, sondern ließ auch sein Gebiss in hohem Bogen davonfliegen und zerbrechen.

Angesichts der Gesamtumstände der Tat und des Geständnisses kam der zuletzt vor 14 Jahren bestrafte Mann auf Bewährung davon. Das Gericht stufte die Sache als sogenannten minderschweren Fall in einen deutlich niedrigeren Strafrahmen ein. Damit die Strafe nicht nur auf dem Papier steht, muss der Arbeitslose 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.