Duisburg. Weil er zwei Landsleute fast zu Tode trat, muss ein 35-jähriger Pole für zehn Jahre hinter Gitter.
Mit einem deutlichen Urteil endete gestern der Prozess gegen einen 35-jährigen Polen vor dem Landgericht. Die Schwurgerichtskammer verurteilte den Mann wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung zu zehn Jahren Gefängnis. Am 27. November 2010 hatte er in einer Wohnung an der Hochfelder Heerstraße, die von polnischen Tagelöhnern bewohnt wurde, zwei Landsleute fast zu Tode getreten.
Die Richter waren am Ende des 12-tägigen Prozesses davon überzeugt, dass der Angeklagte sein erstes Opfer von einem Sessel zog und ihm mehrfach gegen den Kopf trat. Dann schleppte er den Mann in einen Innenhof, bedrohte zwischenzeitlich einen anderen Mitbewohner, bevor er den Bewusstlosen wieder hereinholte und weiter trat. Schließlich legte er den Mann endgültig auf dem Hinterhof ab. „So, wie man sonst nur Müll abends vor die Tür stellt“, kommentierte das Gericht.
"Von dem Opfer blieb nicht mehr als eine menschliche Hülle"
Der 54-jährige erlitt bei der Tat so schwere Hirnverletzungen, dass er danach ein sprach- und bewegungsunfähiger Schwerstpflegefall war. „Von dem Opfer blieb nicht mehr als eine menschliche Hülle“, so die Richter. Der Mann starb kurz darauf in seiner Heimat. Weil die polnischen Behörden eine Obduktion versäumten, konnte sein Tod dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden. „Er nahm den möglichen Tod des Opfers bei seiner Handlungsweise aber zumindest billigend in Kauf“, gab der Vorsitzende die Wertung des Gerichts wieder.
Auf einen zweiten Mann hatte der Angeklagte eingetreten, als der 34-Jährige friedlich in seinem Bett schlief. Er kam mit Platzwunden, Prellungen und einem Nasenbeinbruch davon. „Aber das kannte der Geschädigte schon“, meinte der Vorsitzende sarkastisch mit Blick darauf, dass der Angeklagte erst 2010 verurteilt worden war, weil er dem Mitbewohner die Nase gebrochen hatte. „Einschlägiger kann eine Tat wohl nicht sein.“
Keine eingeschränkte Schuldfähigkeit
Der Angeklagte, der sich an geblich an nichts erinnern konnte, sei mit rund zweieinhalb Promille zwar stark alkoholisiert gewesen, eine Einschränkung der Schuldfähigkeit wollten die Richter daraus aber nicht ableiten. Der alkoholgewohnte 35-Jährige habe bei der Tat ein hohes Maß an Leistungs- und Koordinationsfähigkeit bewiesen. Nach der Tat hatte er sich schlafen gelegt. Doch als die Polizei ihn kurz darauf weckte, habe der Mann keine Ausfallerscheinungen erkennen lassen.