Duisburg. . Die Duisburger Verwaltung wehrt sich im Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung zur OB-Abwahl gegen den Vorwurf “zu tricksen“. Man habe die Initiative nur auf mögliche Konsequenzen bei fehlenden, fehlerhaften oder unleserlichen Daten hingewiesen.

Die Stadtverwaltung wehrt sich im Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung zur OB-Abwahl gegen den Vorwurf „zu tricksen“. Die Abwahlinitiative habe nach eigener Ankündigung in den Medien am 20. Juni mit der Sammlung von Unterschriften zur Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland begonnen. Die Anforderungen an das Formular seien vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Stadt Duisburg nicht abgefragt worden.

Am 27. Juni, habe ein Mitglied der Initiative per E-Mail um Überprüfung der Unterschriftenliste gebeten. Und am 5. Juli sei diesem Bürger ebenfalls per E-Mail mitgeteilt worden, dass der Text und die formale Gestaltung der übersandten Unterschriftenliste den Anforderungen des Paragrafen 66 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genügen würden. Die Verwaltung bleibe bei ihrer Auffassung, dass das Unterschriftenformular keinen Mangel aufweise, der den Antrag unzulässig mache.

Nach interner Abstimmung Beispiele für ungültige Eintragungen genannt

Wieder drei Tage später, am 8. Juli , habe sich der betreffende Bürger erneut per E-Mail an die Stadt gewandt und eine Reihe von detaillierten Fragen gestellt. Nach interner Abstimmung mit allen betroffenen Verwaltungsstellen sei ausführlich in einer E-Mail am 20. Juli geantwortet worden. In diesem Schreiben sei hervorgehoben worden, dass fehlende, fehlerhafte oder unleserliche Daten zur Ungültigkeit der jeweiligen Eintragung führen. Bei den Beispielen für ungültige Eintragungen sei „fehlende Hausnummer“ ausdrücklich genannt worden, so die Stadtverwaltung.

Die von der Abwahlinitiative aufgeworfenen Fragen seien „richtig und umfassend beantwortet“ worden. Dass das Formular keine Spalte für die Hausnummer enthalte, sei kein formaler Fehler. Es liege im Verantwortungsbereich der Initiative, darauf zu achten, dass die Angaben nach § 25 Abs. 4 der Gemeindeordnung, auf den § 66 Gemeindeordnung verweist, vollständig, richtig und leserlich gemacht werden.

Kein Hinweis auf Hausnummern im Gesetzestext

Im § 25 Abs. 4 heißt es allerdings wörtlich: „Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.“ Davon, dass bei fehlender Hausnummer die Unterschrift von vornherein ungültig ist, ist im Gesetzestext nicht die Rede.

Die Stadt argumentiert weiter: Auch bei den Bürgerbegehren gegen die Forensische Klinik in Hohenbudberg aus dem Jahr 2001 und dem Bürgerbegehren zum Erhalt der Mercatorhalle aus dem Jahr 2002 hätten die jeweiligen Initiativen Formulare verwandt, in denen es nur eine Spalte mit der Bezeichnung „Straße“ gab ohne weitere Hinweise auf die Hausnummer.

Entscheidend ist, wie der Rat dies sieht

Ebenfalls wehrt sich die Stadt gegen den Eindruck, die Verwaltung wolle bei der Übergabe der Unterschriften die Öffentlichkeit ausschließen. Diesen Vorwurf weist die Stadtverwaltung entschieden zurück.

Theo Steegmann von der Initiative Neuanfang für Duisburg bestätigt zwar nach eigenen Recherchen die Hinweise in der besagten E-Mail, verweist aber darauf, dass nur die Rede davon sei, dass dies zu Ungültigkeit führen „könnte“. Für die Bürgerinitiative sei entscheidend, wie der Rat damit umgehe. Außerdem sei so gut wie jeder durch die Angabe des Geburtsdatums auch ohne die Nennung der Hausnummer identifizierbar.