Duisburg. Der Samstag war Duisburgs 5. Tag unter 100 – das ist das Ende der Bundes-Notbremse. All diese Lockerungen – auch der Stadt – gelten ab Montag.

Duisburgs Sieben-Tage-Inzidenz lag am Samstag mit 67,0 wie erwartet den fünften Tag in Folge unter 100. Damit ist das offizielle Ende der Bundes-Notbremse nur noch eine Formalie (siehe Ablauf: Textende). Und die Corona-Vorhersage der Informatiker aus Osnabrück und Jülich prognostiziert für Duisburg weiter sinkende Fallzahlen. Heißt: Am Samstag wird das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) festlegen, dass in Duisburg ab Montag, 24. Mai, wieder die Landes-Schutzverordnung gilt und etliche Lockerungen in Kraft treten. Das MAGS wird dann die entsprechende neue Allgemeinverfügung im Laufe des Samstags als PDF-Datei im Internet hochladen (Direktlink: siehe unten). So kündigt es ein MAGS-Sprecher an. Alle ab Montag gültigen Lockerungen in der Übersicht.

+ Hinweis der Redaktion: Diesen Artikel vom Freitagmorgen, 21. Mai, haben wir am Freitagabend mit den neuen Lockerungen der Stadt Duisburg (siehe unten) und am Samstag, 23. Mai, nach Veröffentlichung des neuesten Sieben-Tage-Inzidenzwertes (67,0) aktualisiert. +

Sie wissen schon: Erst wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Sonn- und Feiertage zählen nicht) unter 100 liegt, gelten laut Bundesinfektionsschutzgesetz am übernächsten Tag keine verschärften Regeln mehr. Als Tag eins der Fünf-Tage-Regel zählt der Werktag, an dem das Robert Koch-Institut (RKI) den ersten Wert unter 100 bekannt gibt. In Duisburg war dies am Dienstag, 18. Mai, der Fall:

Duisburg: Viele Lockerungen für negativ Getestete, Geimpfte und Genesene

1. Tag – Dienstag, 18. Mai: 94,2 (neue Fälle vom Montag)
2. Tag – Mittwoch, 19. Mai: 82,0
3. Tag – Donnerstag, 20. Mai: 71,0
4. Tag – Freitag, 21. Mai: 64,4
5. Tag – Samstag, 22. Mai: 67,0 – 5. Tag unter 100
Übernächster Tag – Montag, 24. Mai: Bundes-Notbremse tritt außer Kraft.

Ab Pfingstmontag also fallen etliche Maßnahmen der Notbremse weg. Viele Lockerungen gelten allerdings nur für diejenigen, die einen offiziellen negativen Schnelltest vorweisen können. Der Test kann ein PCR-Test oder auch ein Antigen-Schnelltest sein. In der Coronaschutzverordnung NRW heißt es: „Soweit ein Schnelltest erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.“

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Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt

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Nach der Verordnung gilt das Testergebnis mittlerweile nicht nur 24, sondern 48 Stunden. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testerfordernis ausgenommen. Vollständig Geimpfte sowie nachgewiesenermaßen Genesene werden mit negativ Getesteten gleichgestellt und bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.

„Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen“, erklärt das MAGS. „Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).“

Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegt. Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf sechs Monate laut MAGS weg.

Diese Lockerungen gelten ab Montag, 24. Mai:

Das sind die ab Montag in Duisburg geltenden Lockerungen – weitere Folgen, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz hier „stabil“ unter 50 liegt:

Ausgangsbeschränkungen: Die Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr fallen weg.

Kontaktbeschränkungen: Noch gilt: Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts mit einer Person eines weiteren Haushalts. Ab Montag gilt: Fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich wieder zusammenfinden. Und beliebig viele Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person. Nicht mitgerechnet werden dabei immer Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene. Das heißt: Sind alle Personen eines Treffens geimpft oder genesen, besteht dafür keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte mehr.

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Gastronomie: Der Biergartenbesuch ist ab Montag wieder möglich. Denn der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen, von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen oder Mensen ist dann draußen und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung wieder zulässig. In NRW-Städten mit einer stabilen Inzidenz unter 50 wird der Gastro-Betrieb unter Auflagen auch im Innenbereich wieder möglich sein.

Einzelhandel: Ab Pfingstmontag – also: ab Dienstag – ist in Duisburg wieder mehr möglich als nur das Angebot von Waren zur Grundversorgung, Click & Collect oder Click & Meet. Denn Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, dürfen ohne Terminbuchung mit negativem Testergebnis besucht werden. Allerdings muss die Zahl der gleichzeitig im Geschäft befindlichen Kunden auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter begrenzt werden. Baumärkte sind für Gewerbekunden auch ohne Test geöffnet, für Privatleute nur mit negativem Testergebnis.

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Freizeit: Kleinere Einrichtungen draußen dürfen wieder öffnen, beispielsweise Minigolf, Kletterparks oder Hochseilgärten. Auch Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen, die Liegewiesen bleiben allerdings gesperrt. Voraussetzung für alle Besucher ist ein negatives Testergebnis – und die Zahl der Besucher muss begrenzt sein.

Körpernahe Dienstleistungen: Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung ist vom Grundsatz her kein Test für den Friseurbesuch mehr erforderlich. Wenn zulässigerweise keine Maske getragen werden kann (etwa bei Rasuren oder beim Schminken), ist für Kunden und Personal ein negativer Schnelltest erforderlich. Diese Regelung gilt für alle körpernahen Dienstleistungen, die in NRW wie folgt definiert sind: Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren/Tattoo-Studios, Piercen/Piercing-Studios und Friseure.

Kultur: Das bisher noch geltende Verbot für Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und für den Betrieb von Museen und Ausstellungen kippt ab Montag. Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen (Sitzplan erforderlich) und negativem Testergebnis sind in Duisburg wieder möglich. Wer einen Termin bucht, darf auch wieder Museen und Kunstausstellungen besuchen. Zulässig ist in geschlossenen Räumen allerdings nur höchstens ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

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Sport: Auch die sportliche Ausübung wird wieder einfacher: Erlaubt sind wieder kontaktfreier Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen ab 14 Jahren. Bislang durften es nur fünf Kinder sein. Kontaktsport draußen ist nur in kleinerer Größenordnung möglich: Fünf Personen aus zwei Haushalten oder beliebig viele Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person oder Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre. Erlaubt werden auch wieder in Sportstadien Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis (bis zu 20 Prozent der Kapazität, maximal 500 Personen, ein Sitzplan ist erforderlich).

Tourismus/Hotels: Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis sind wieder möglich. Sogar private Übernachtungen in Hotels oder Pensionen sind ab Montag wieder zulässig – mit bis zu 60 Prozent der Kapazität. Allerdings müssen die Gäste auch hier wieder ein negatives Testergebnis vorlegen.

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Weiterhin verboten bleiben bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 50 private Veranstaltungen, Messen, Tagungen oder Kongresse. Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste und Weinfeste sind in NRW mindestens bis zum 30. Juni untersagt.

Dagegen bleiben erlaubt (unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen): Demonstrationen, Wochenmärkte, Sitzungen von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung und Parteien, die nicht digital durchgeführt werden können, Trauerfeiern, standesamtliche Trauungen, Gottesdienste.

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Maskenpflicht und Spielplatzsperre: Duisburger Sonderregelungen ab Montag ebenfalls außer Kraft

Der Krisenstab der Stadt hat am Freitag, 21. Mai, mit Blick auf die sinkenden Inzidenzen und die Lockerungen beschlossen, die Mitte Mai bis zum 4. Juni verlängerte städtische Allgemeinverfügung so zu ändern, dass diese – wie die Bundes-Notbremse – nun doch bereits letztmals am Sonntag gilt. Das hat das Amt für Kommunikation am Nachmittag mitgeteilt. Ab Montag, 24. Mai, sind dann also auch die Maskenpflicht auf Einkaufsstraßen und die weiteren Duisburger Sonder-Schutzmaßnahmen außer Kraft.

Die folgenden Regelungen gelten also auch nur noch bis Sonntag, 23. Mai:

Die Allgemeinverfügung der Stadt Duisburg bleibt unabhängig vom Inzidenzwert gültig. Die Stadt hatte Mitte Mai folgende Infektionsschutzmaßnahmen bis zum 4. Juni verlängert:

■ Spielplätze dürfen von 18 bis 9 Uhr nicht genutzt werden.

■ Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel (unter anderem in Einkaufszonen).

■ Maskenpflicht um Schulen und Kitas.

■ Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wege in den bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn.

■ Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen sakraler Räume.

■ Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme des Fahrers).

>> LINK: HIER VERÖFFENTLICHT DAS MAGS DIE ALLGEMEINVERFÜGUNGEN

• Das MAGS aktualisiere seine Allgemeinverfügung immer auch samstags, versichert ein Sprecher an. Das Ministerium leite diese dann direkt an die Bezirksregierungen weiter. Diese wiederum informierten die jeweiligen Städte/Kreise, so die Erläuterung des Sprechers.

• Er versichert: Interessierte finden die entsprechende Allgemeinverfüng am Samstag im Internet. Das MAGS werde die PDF-Datei im Laufe des Samstags austauschen. Leicht zu finden ist der Ort der Bekanntgabe wahrlich nicht (– sofern man nicht diesen Direktlink auf die letzte übergeordnete Website hat):

• Auf www.mags.nrw in der Navigationsleiste „GESUNDHEIT“ anklicken, danach „Coronavirus -> Rechtliche Regelungen“. Auf der Seite dann recht weit unten unter „CORONA-PANDEMIE: ALLGEMEINVERFÜGUNGEN UND ERLASSE“ die Rubrikenleiste „Aktuell gültige Allgemeinverfügungen“ aufklappen und hier öffnen: „Corona-Notbremse: Einstufung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen“.

• Im PDF unter „1a.“ steht, in welchen Kreisen und Städte ab wann die Bundes-Regelungen außer Kraft treten.

>> BUNDES-NOTBREMSE IN DUISBURG / SCHULÖFFNUNGEN

• Als die Notbremse in Duisburg am 24. April in Kraft trat, befand sich die lokale Sieben-Tage-Inzidenz mit 236,8 auf dem Höhepunkt der dritten Welle. In Duisburg griff das komplette Programm des Bundesgesetzes einschließlich Distanzunterricht an Schulen und Notbetreuung in Kitas (nach stabiler Inzidenz unter 165 seit dem 10. Mai Wechselunterricht und „eingeschränkter Kita-Regelbetrieb“) sowie Schließungen im Einzelhandel (nach stabiler Inzidenz unter 150 seit dem 13. Mai „Click & Meet“).

Ab dem 31. Mai sollen die Schulen in NRW wieder komplett in den Präsenzunterricht wechseln. Das hat Ministerpräsident Armin Laschet am Mittwoch bekanntgegeben. Voraussetzung sei, dass die 7-Tage-Inzidenz in einer Stadt/einem Kreis stabil unter 100 liege.