Bottrop. . Als er seinen Motorroller vor dem Haus seines Sohnes abstellt, bekommt Ludger Limberg einen Strafzettel. Dabei hat er auf einem Streifen geparkt, der zum Grundstück seines Sohnes gehört. Doch das Knöllchen sei rechtens sagen sowohl die Stadt Bottrop - wie auch ein Verkehrsanwalt.
Dieses Knöllchen kann Ludger Limberg nicht nachvollziehen. 48,50 Euro – inklusive aller Gebühren – verlangt die Stadt Bottrop von ihm. Der Grund: Er habe seinen Motorroller auf dem Bürgersteig geparkt. Und Parken auf dem Gehweg, das sei nun einmal verboten – für sämtliche Kraftfahrzeuge.
Ludger Limberg will das nicht hinnehmen. Denn der vermeintliche Gehweg, auf dem er parkte, ist Privatbesitz. Ein etwa ein Meter breiter Streifen vor dem Haus an der Neustraße gehört zu dem Grundstück, ist im Besitz seines Sohnes. Und genau darauf habe er geparkt. „Man kann mir doch kein Knöllchen auf einem Privatgrundstück verpassen“, so der empörte Rentner.
Anwalt macht ihm keine Hoffnung
Doch als er die Stadt auf ihren vermeintlichen Irrtum hinweisen will – der Grundstücksstreifen geht etwa bis zum Ende der Eingangstreppe und ist auf dem offiziellen Lageplan auch verzeichnet – beißt er auf Granit. „Es hieß, der Roller sei eine Gefahr, er könne in den öffentlichen Raum umstürzen“, gibt Limberg das Gespräch mit den Verantwortlichen bei der Bußgeldstelle wieder. Für ihn hört es sich an, als wolle jemand nicht zu einem Fehler stehen und suche nach Rechtfertigungen.
Doch ganz so ist es nicht, erklärt Ulrich Schulze, stellvertretender Stadtsprecher, auf Nachfrage. Auch wenn der Streifen vor dem Haus Privatgelände sei, so sei er doch öffentlich zugänglich. „Und wenn die Fläche als Gehweg zu nutzen ist, ist es eine öffentliche Verkehrsfläche.“ Damit gilt die Straßenverkehrsordnung und die Kontrollen seien rechtens. Dass diese Regelung manches mal unglücklich sei und nicht leicht nachzuvollziehen, gibt Schulze zu.
Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt in Bottrop, kann Limberg nicht viel Hoffnung machen
Limberg jedenfalls kündigt Widerspruch an. Aber auch Hans-Adolf Brockmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt in Bottrop, kann Limberg nicht viel Hoffnung machen. Denn allzu leicht sei die Differenzierung zwischen privaten und öffentlichem Gelände eben doch nicht. Nur wenn ein Besitzer auf einem Stück einzig den Verkehr von Personen dulde, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stünden oder aber durch Nutzung des Grundstücks in eine Beziehung zu ihm kommen, handele es sich um Privatgelände. Anders ausgedrückt: Es ist kein reines Privatgelände, wenn nicht nur ein eingeschränkter Personenkreis das Grundstück nutzen darf.
Der Parkplatz am Südring-Center ist auch so eine private Fläche. Weil sie aber öffentlich zugänglich ist, kontrolliert die Stadt auch hier.