Bottrop. . Mit 40 Jahren kann Bettina es heute offen aussprechen: „Ich bin vor 30 Jahren sexuell missbraucht worden.“ Angehörigen macht sie den Vorwurf, damals weggeschaut zu haben. Ihr schwieriger Kampf gegen Vergessen und Verjährung.
„Als Kind schon habe ich gedacht: Warum sterbe ich nicht?“ Wenn Bettina (Name von der Redaktion geändert) heute, mit 40 Jahren, von ihrer Kindheit und Jugend erzählt, gleichen ihre Schilderungen einem entsetzlichen Albtraum. Bettina ist nicht gestorben, aber vieles in ihr ist zerbrochen. Etliche Jahre sind vergangen, bevor sie überhaupt nur darüber reden konnte. Heute ist Bettina an einem Punkt angekommen, an dem sie es offensiv ausspricht: „Ich bin vor 30 Jahren sexuell missbraucht worden.“ Und: „Ich möchte, dass jeder meine Geschichte kennt.“
Ihre Geschichte: Das ist die eines Babys, das offenbar ungewollt war. Eines Kindes, das sich fehl am Platze fühlte; das die Mutter als „aufbrausende, laute Frau“ erlebte, die auch Schläge austeilte. Und es ist die Geschichte eines Mädchens, das vielleicht zehn Jahre alt war, als „mein Vater mich zum ersten Mal missbrauchte“. Bettina kann die Bilder jenes Tages bis heute nicht aus ihrem Kopf verbannen, sagt sie. „Ich war als Kind sehr verängstigt und sehr still, ich konnte mich überhaupt nicht wehren. Ich denke heute, das hat mein Vater ausgenutzt.“
Vergewaltigung am Geburtstag
Bis heute wirkt sie bis auf die Grundfesten erschüttert, als sie weitererzählt. Von einem weiteren Mann im engsten Familienkreis, der sie angefasst habe – wobei es nicht blieb: „An meinem 15. Geburtstag hat er mich vergewaltigt.“ Jahre sei das so gegangen, erzählt Bettina, die Angehörigen den deutlichen Vorwurf macht, damals weggeschaut zu haben. Gerade volljährig geworden, habe sie sich „in eine Beziehung geschmissen“, kurz darauf ihren ersten Ehemann geheiratet. Die Ehe – eine weitere Katastrophe, inklusive Schlägen und Misshandlungen, sagt Bettina. „Erst bei meinem jetzigen zweiten Mann habe ich Ruhe gefunden.“ Und erst ihm habe sie „ein klein wenig“ aus ihrer schweren Vergangenheit erzählt.
Soweit Bettina überhaupt jemals echte Ruhe finden kann. Ihre Seele ist tief verwundet. Und auch, wenn sie inzwischen therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt, bleiben die Panikattacken, die sie in schlimmsten Zeiten ans Haus fesselten, bleibt die Sorge, einstige Peiniger (nicht alle leben noch) zufällig auf der Straße zu treffen. Sie will deshalb nun in eine andere Stadt ziehen.
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Dazu kommen starke körperliche Beschwerden. Die 40-Jährige berichtet von einem Reizdarmsyndrom und Osteoporose. Alles zusammen sorge dafür, dass sie nicht mehr arbeiten könne – „ich habe die Rente durch“, sagt Bettina.
Aufarbeitung ist schwierig
Gleichzeitig erlebt die 40-Jährige, wie schwierig die Aufarbeitung von Missbrauchserlebnissen so viele Jahre nach den Taten ist. Der Weiße Ring, den Bettina erst vor kurzem kontaktierte und gern an ihrer Seite gewusst hätte, verweist einerseits darauf, dass die Betreuer zwar versuchten, Opfern zu helfen. „Aber wir dürfen keine Therapien geben“, so Alfred Voigt (Außenstellenleiter für Bottrop und Gladbeck), der hier medizinisch-therapeutische Hilfe angezeigt sieht. Was eine mögliche strafrechtliche Verfolgung angeht, sieht der Weiße Ring in diesem Fall das Problem der Verjährung (siehe Zweittext) und auch das der detaillierten Nachweisbarkeit der lange zurückliegenden Taten.
Bettina hat auch Kontakt zum netzwerkB (Netzwerk Betroffener von sexualisierter Gewalt), einem Verein, der u.a. dafür kämpft, dass bei sexualisierter Gewalt die straf- und zivilrechtlichen Verjährungsfristen komplett aufgehoben werden. Zudem will sie beim Landesversorgungsamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) einen Antrag auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen. In das Formular will sie auch diejenigen eintragen, „die damals weggeschaut haben, als Zeugen“. Und sollte sich dann herausstellen, dass doch noch nicht alles strafrechtlich verjährt ist, „gehe ich zur Staatsanwaltschaft“.
Regelmäßig Diskussionen um Verjährungsfristen
Das Thema der Verjährungsfristen bei Sexualdelikten ist kein einfaches, sagt Silke Kutz vom Frauenzentrum Courage. Ratsam sei es, im Einzelfall eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, einiges hänge zum Beispiel von der Schwere der Tat ab. „Grob gesagt beträgt die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch zehn Jahre, bei Vergewaltigung 20 Jahre.“
Sexuellen Missbrauch definiert der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) als „jede sexuelle Handlung, die an oder vor Kindern oder Jugendlichen vorgenommen wird. Ebenso sind es sexuelle Handlungen, denen Kinder/Jugendliche aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht willentlich zustimmen können“. Silke Kutz erläutert weiter: „Bei sexuellem Missbrauch ruht die Verjährungsfrist bis zum 18. Lebensjahr.“ Zumindest für alle Taten, die ab 1994 begangen wurden, denn in jenem Jahr wurde diese Regelung eingeführt. „Und seit 1998 gilt bei schwerem sexuellen Missbrauch eine Verjährungsfrist von 20 Jahren.“ Um diese Verjährungsfristen – auch im zivilrechtlichen Bereich – gebe es immer wieder Diskussionen, sagt Kutz. Denn: „Oft braucht es eben mehr als 20 Jahre, bis ein Mensch über die Missbrauchserlebnisse in seiner Kindheit sprechen kann.“
Versorgungsleistungen für Opfer
Keine Rolle indes spielen Verjährungsfristen dann, wenn ein Missbrauchsopfer Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen will. Aber: „Die Tat muss nachgewiesen sein oder glaubhaft“, erklärt Axel Ilmer, Referatsleiter beim LWL-Versorgungsamt in Münster. So sei zwar nicht zwingend ein gerichtliches Urteil erforderlich, angegeben werden sollten aber beim Antrag etwa Zeugen, Arzt- oder Krankenhausberichte. Gelte die Tat als nachgewiesen, komme ein Gutachter zum Einsatz, der die Folgen für das Opfer heute einschätzt. Daran wiederum orientieren sich die Leistungen. Das Spektrum reicht von Heil- und Krankenbehandlungen bis hin zu einer Grundrente.