Bottrop. Der verurteilte Bottroper Apotheker Peter Stadtmann ist mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Nun sind alle rechtlichen Mittel erschöpft.

Peter Stadtmann hat erneut vor Gericht verloren: Der Bottroper Skandal-Apotheker, der wegen gepanschter Krebsmedikamente zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden ist, scheiterte nun in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde.

Stadtmann war vor fünf Jahren vom Landgericht Essen verurteilt worden, weil er in mindestens 14.500 Fällen gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen hatte. Ihm war nachgewiesen worden, dass er in der Zeit von 2012 bis 2016 in seiner Apotheke in der Bottroper Innenstadt unterdosierte Krebsmedikamente hergestellt hatte. Bei den Krankenkassen rechnete er die Medikamente komplett ab.

Bottroper Apotheker scheitert mit Verfassungsbeschwerde: Keine Grundrechtsverletzung

Die XXI. Essener Wirtschaftskammer sprach in ihrem Urteil im Juli 2018 zudem ein Berufsverbot aus. Gegen dieses hatte Stadtmann bereits erfolglos geklagt: Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte sich der Pharmazeut vergeblich gegen den Entzug seiner Approbation durch die Bezirksregierung Münster gewehrt. Der Vorsitzende Richter in Gelsenkirchen allerdings entschied im August 2022: „Er ist unwürdig zur Ausübung dieses verantwortlichen Berufs und unzuverlässig.“

Schon im Oktober 2020, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Essener Landgerichts für rechtskräftig erklärt hatte, kündigten die Anwälte Peter Stadtmanns an, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Das Verfahren dauerte bis jetzt an. Die dritte Kammer des Zweiten Senats in Karlsruhe sah aber keine Grundrechtsverletzung. Damit sind für Stadtmann die rechtlichen Mittel erschöpft, gegen seine Verurteilung anzugehen.

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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte Stadtmann insbesondere eine Verletzung des Schuldgrundsatzes. Aus den Entscheidungsgründen gehe nicht hervor, in welchen konkreten Fällen er unterdosierte Zubereitungen hergestellt habe und für welche Patienten diese bestimmt gewesen seien, so die Argumentation. Zudem habe das Landgericht den Bottroper allein aufgrund einer unspezifischen Veranlassung, Kenntnis und Billigung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter als Täter verurteilt.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: „Vom Täterwillen getragene Tatherrschaft“

Das Verfassungsgericht erklärte allerdings, die Strafkammer habe zwar nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten nicht sicher feststellen können, welche von insgesamt 28.285 hergestellten Arzneimittelzubereitungen unterdosiert waren. Sie habe aber feststellen können, dass und wie viele Unterdosierungen es bei den Zubereitungen mit dem jeweiligen Wirkstoff mindestens gegeben hatte.

Auch bei der Verurteilung Peter Stadtmanns als Täter in Fällen, in denen Mitarbeiter die Medikamente nach seinen Vorgaben hergestellt hatten, gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht habe ausreichende Feststellungen zur organisatorischen Hoheit und dem Motiv des Beschwerdeführers getroffen. „Beides lässt in hinreichendem Maße auf eine vom Täterwillen getragene Tatherrschaft schließen.“

Schon im November 2016 war nach einer Durchsuchung der Alten Apotheke Haftbefehl gegen Peter Stadtmann erlassen worden, seine Untersuchungshaft wird auf seine Gesamthaftzeit angerechnet. Laut Urteil muss er bis Ende 2028 im Gefängnis verbleiben, könnte aber schon nach zwei Dritteln der Zeit, also im November 2024, auf Bewährung entlassen werden.

Auch nach der Hälfte der Haftzeit wäre eine Freilassung möglich, allerdings an deutlich strengeren Kriterien bemessen. Vor einem Jahr hatten mehrere Opfer des Apothekers berichtet, Peter Stadtmann in Bottrop gesehen zu haben – es ist wahrscheinlich, dass er sich im offenen Vollzug befindet.

Aktuell sind noch Schadensersatzklagen von Opfern anhängig. Unklar ist noch, wie viel Geld aus der Insolvenzmasse von Peter Stadtmann übrig bleibt, nachdem die Gläubiger – vor allem geschädigte Krankenkassen – ausbezahlt wurden.