Bottrop-Kirchhellen. Für zwei Straßenausbauten werden Anwohner in Grafenwald wohl nicht zur Kasse gebeten. Ein neues Gesetz macht den Kostenerlass möglich.

Die Anwohner am Ottenschlag und an der Köhlerstraße können darauf hoffen, für den Ausbau ihrer Straßen nicht zur Kasse gebeten zu werden- wenn der NRW-Landtag zu seinem Wort steht.

Das Land hat in diesem Jahr das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW“ beschlossen. Hinter diesem sperrigen Titel versteckt sich eine Verjährungsfrist. Grob vereinfacht formuliert: Wenn zwischen dem Beginn und der Fortsetzung einer Erschließung mehr als ein Vierteljahrhundert liegt, kann die Stadt von den Anwohnern keine Erschließungsbeiträge mehr fordern.

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Genau das ist am Ottenschlag und an der Köhlerstraße passiert, hat Thorsten Gathmann vom Fachbereich Finanzen in den alten Unterlagen des Fachbereichs Tiefbau recherchiert. Bei den jetzt abgeschlossenen Ausbauten der beiden Straßen wären die Anwohner deshalb raus aus der Beitragspflicht: „So lese ich dieses Gesetz jedenfalls“, sagt Gathmann.

Grafenwald: Ein kleines, aber wichtiges Aber

Es gibt ein kleines, aber wichtiges Aber. Statt über das Baugesetzbuch können die Anlieger über das Kommunalabgabengesetz (KAG) zur Kasse gebeten werden. Da werden aber die Anwohner der beiden Straßen – ebenso wie die an der Töpfer-, Schmiede- und Gerberstraße, wo demnächst Kanalneubau und Fahrbahnsanierung anstehen – profitieren von der neuen „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“: Seit Mai übernimmt das Land hier zu 100 Prozent die Straßenausbaubeiträge der Anwohner.

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Weil es sich aber um eine Richtlinie und kein Gesetz handelt, weist Gathmann „fairnesshalber“ die Anwohner darauf hin, dass ihre Beitragspflicht im Grunde noch besteht, auch wenn es nicht anzunehmen ist, dass dem Land das Fördergeld ausgeht. In den Baubeschlüssen und den Informationen für die Anwohner heißt deshalb der Schluss-Satz: Die Beitragspflicht „könnte theoretisch zum Tragen kommen, wenn aus einem derzeit nicht bekannten Grund eine Förderung durch das Land für die beabsichtigte Baumaßnahme ausbleiben sollte“.